Stel­lung­nah­me zum Refe­ren­ten­ent­wurf für ein „Selbst­bestim­mungs­gesetz“

30. Mai 2023

Die Initia­ti­ve „Lasst Frau­en Spre­chen!“ legt eine Stel­lung­nah­me zum Refe­ren­ten­ent­wurf für ein „Selbst­bestim­mungs­gesetz“ des BMFSJ und des BMJ vor. Schwer­punkt der Stel­lung­nah­me sind die Wider­sprü­che des Entwurfs.

Schon seit eini­gen Jah­ren kämp­fen Femi­nis­tin­nen inter­na­tio­nal gegen die Self-ID Gesetz­ge­bung. In Län­dern, die die­se Gesetz­ge­bung bereits ein­ge­führt haben, bestä­ti­gen sich die Befürch­tun­gen. Frau­en müs­sen sich ihre Schutz­räu­me mit Män­nern tei­len, die von sich selbst behaup­ten Frau­en zu sein. Mög­lich ist das, weil Gen­der­iden­ti­täts­ge­set­ze die Kate­go­rie „Geschlecht“ abschaf­fen und sie durch eine Kate­go­rie „Geschlechts­iden­ti­tät“ erset­zen. Denn wäh­rend die Kate­go­rie „Geschlecht“ natur­wis­sen­schaft­lich defi­niert und unver­än­der­lich ist, ist die sog. „Geschlechts­iden­ti­tät“ ledig­lich ein nicht objek­ti­vier­ba­res, vages Kon­zept, durch das sich jeder, mit­tels einer rei­nen Behaup­tung, in das gegen­tei­li­ge Geschlecht hin­ein- und wie­der her­aus iden­ti­fi­zie­ren kann.

Wenn kla­re Defi­ni­tio­nen und objek­ti­vier­ba­re Maß­stä­be feh­len, kommt es zwangs­läu­fig zu Unklar­hei­ten und Wider­sprü­chen. Und spä­tes­tens bei dem Ver­such die „Geschlechts­iden­ti­tät“ in ein Gesetz zu gie­ßen zeigt sich, mit welch tota­li­tä­ren Mit­teln der Glau­be an eine „Geschlechts­iden­ti­tät“ in der Bevöl­ke­rung durch­ge­setzt wer­den muss um über­haupt Hoff­nung auf Bestand zu haben. Der von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­te „Ent­wurf eines Geset­zes über die Selbst­be­stim­mung in Bezug auf den Geschlechts­ein­trag und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten SBGG“ macht das ein­mal mehr deutlich.

30. Mai 2023
Stel­lung­nah­me der Initia­ti­ve „Lasst Frau­en Spre­chen!“ zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Fami­li­en, Senio­ren, Frau­en und Jugend (BMFS­FJ) und des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Jus­tiz (BMJ): Ent­wurf eines Geset­zes über die Selbst­be­stim­mung in Bezug auf den Geschlechts­ein­trag und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten (SBGG)

Der vor­lie­gen­de Geset­zes­ent­wurf ersetzt kon­se­quent natur­wis­sen­schaft­lich halt­ba­re Fak­ten durch ein nicht vali­dier­ba­res, vages Kon­zept, indem es den bis­he­ri­gen Per­so­nen­stands­ein­trag „Geschlecht“ durch die sog. „Geschlechts­iden­ti­tät“ ersetzt. Es feh­len ihm dar­über hin­aus die grund­le­gen­den Defi­ni­tio­nen zen­tra­ler Begriff­lich­kei­ten, die zum Ver­ständ­nis des Inhalts unab­ding­bar sind. Dies führt zu Wider­sprü­chen und Unklar­hei­ten inner­halb des Geset­zes­ent­wurfs, auf die wir im Fol­gen­den exem­pla­risch hinweisen.

Der zen­trals­te Begriff die­ses Ent­wur­fes, die sog. „Geschlechts­iden­ti­tät“, wird insgesamt

89-mal erwähnt, jedoch an kei­ner Stel­le defi­niert. Die Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung defi­niert die „Geschlechts­iden­ti­tät“ wie folgt: „[…]das tief emp­fun­de­ne inne­re und per­sön­li­che Gefühl der Zuge­hö­rig­keit zu einem Geschlecht[…]“, das zeit­lich nicht strin­gent erfah­ren wer­den muss.[1] Die „Geschlechts­iden­ti­tät“ ist ein jeder­zeit ver­än­der­ba­res, rein sub­jek­ti­ves Emp­fin­den ohne objek­ti­ven Maß­stab. Sie kann aus­schließ­lich durch eine Selbst­de­kla­ra­ti­on der betrof­fe­nen Per­son her­aus­ge­fun­den wer­den und ist durch nichts vali­dier­bar. Ganz im Gegen­satz dazu ist die Kate­go­rie Geschlecht klar defi­niert, zeit­lich strin­gent da unver­än­der­bar und natur­wis­sen­schaft­lich über­prüf­bar. Eben­so sind „Vari­an­ten der Geschlechts­ent­wick­lung“ (Inter­se­xua­li­tät) objek­tiv nach­weis­bar.[2]

Das Geschlecht wird im Refe­ren­ten­ent­wurf nun ersetzt durch eine „Geschlechts­iden­ti­tät“.

Bei sog. „Trans­se­xu­el­len“ weicht laut eige­ner Aus­sa­ge die „Geschlechts­iden­ti­tät“ vom fak­tisch fest­ge­stell­ten Geschlecht ab. Dar­über hin­aus müs­sen sie laut aktu­ell gül­ti­gem Trans­se­xu­el­len­ge­setz (TSG) wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, um ihren Per­so­nen­stand­ein­trag ändern las­sen zu kön­nen. Sie müs­sen zuvor drei Jah­re in der gewünsch­ten Geschlech­ter­rol­le gelebt haben und benö­ti­gen zudem die Bestä­ti­gung von zwei Gut­ach­tern, um ihre „trans­se­xu­el­le Prä­gung“ glaub­haft zu machen.

Laut dem vor­lie­gen­den Geset­zes­ent­wurf sol­len künf­tig alle Vor­aus­set­zun­gen ent­fal­len. Allein die Selbst­de­kla­ra­ti­on „im fal­schen Kör­per gebo­ren“ zu sein soll künf­tig aus­rei­chen, um eine Per­so­nen­stands­än­de­rung vor­zu­neh­men. Dadurch erwei­tert sich die Ziel­grup­pe des SBGG gegen­über dem TSG, weg von einer klei­nen Grup­pe, hin zu einem Gesetz für alle Men­schen. Daher sehen wir hier nicht, wie von der Bun­des­re­gie­rung ange­kün­digt, eine Reform des TSGs, son­dern ein gänz­lich neu­es Gesetz.

Die Abschaf­fung der Vor­aus­set­zun­gen wird vor allem damit begrün­det, die bis­her nöti­gen Gut­ach­ten wür­den von den Betrof­fe­nen als dis­kri­mi­nie­rend und patho­lo­gi­sie­rend emp­fun­den. Die­se Begrün­dung steht in deut­li­chem Wider­spruch zum Senats­be­schluss des BVerfG vom 11. Janu­ar 2011 – 1 BvR 3295/07, in wel­chem ein­deu­tig die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der Gut­ach­ten fest­ge­stellt wur­de. Eine fak­ti­sche Dis­kri­mi­nie­rung durch die Gut­ach­ten­pflicht liegt also nicht vor. Die ange­führ­te Begrün­dung für das aktu­el­le Geset­zes­vor­ha­ben ist nach­weis­lich nicht haltbar.

Der offen­sicht­lichs­te Wider­spruch inner­halb des Geset­zes zeigt sich in der Beschrei­bung sei­nes Miss­brauchs­po­ten­zi­als. Der mög­li­che Miss­brauch des SBGG durch Män­ner, die sich dadurch recht­lich zur Frau erklä­ren kön­nen, wird als so gra­vie­rend ein­ge­schätzt, dass dadurch nicht weni­ger als die Ver­tei­di­gungs­fä­hig­keit Deutsch­lands in Gefahr gese­hen wird. Des­halb soll im Span­nungs- und Ver­tei­di­gungs­fall das Geschlecht aus­schlag­ge­bend sein, nicht der Per­so­nen­stand, wel­cher lt. SBGG künf­tig die „Geschlechts­iden­ti­tät“ ange­ben soll (SBGG § 9). Der Refe­ren­ten­ent­wurf wider­legt an die­ser Stel­le sogar sein selbst geschaf­fe­nes Dog­ma „die selbst­de­kla­rier­te Geschlechts­iden­ti­tät zählt, nicht das Geschlecht“ und stellt rich­ti­ger­wei­se fest, dass Män­ner und Frau­en bio­lo­gisch defi­niert sind. Trotz die­ser als gra­vie­rend fest­ge­stell­ten Miss­brauchs­ge­fahr wird das Miss­brauchs­ri­si­ko in ande­ren Berei­chen, näm­lich dann, wenn Frau­en und ihre Schutz­räu­me betrof­fen sind, unter Zuhil­fe­nah­me von Spe­ku­la­tio­nen und Kon­junk­ti­ven ver­leug­net. In Bezug auf geschlech­ter­ge­trenn­te Berei­che und Frau­en­för­der­maß­nah­men „dürf­te“ das Gesetz schon nicht aus­ge­nutzt wer­den (SBGG S. 45, S. 47). Des­halb muss die Bestä­ti­gung der Ernst­haf­tig­keit eines Per­so­nen­stands­wech­sels, die soge­nann­te Eigen­ver­si­che­rung, aus­drück­lich noch nicht ein­mal eides­statt­lich erklärt wer­den (SBGG S. 35).

Im Wider­spruch dazu scheint bei den Ver­fas­sern des Ent­wur­fes den­noch ange­kom­men zu sein, dass das SBGG Frau­en gefähr­det. Bei dem Ver­such, die­se Sicher­heits­ge­fähr­dung von Frau­en im Sin­ne eines Lösungs­ver­su­ches auf­zu­grei­fen, ver­strickt sich die­ser Geset­zes­ent­wurf in wei­te­re Wider­sprü­che. Denn wäh­rend der Inha­ber eines Frau­en­schutz­raums (wie z. B. Frau­en­sauna) auf das im Ent­wurf kor­rekt benann­te, natür­li­che Bedürf­nis von Frau­en nach Schutz der Intim­sphä­re und Sicher­heit Rück­sicht neh­men kann, indem er sein Haus­recht aus­übt, wird gleich­zei­tig betont, dass die Zutritts­ver­wei­ge­rung nicht pau­schal auf die „Geschlechts­iden­ti­tät“ gestützt wer­den darf (SBGG S. 44). D. h. einer­seits dür­fen die Inha­ber (nicht aber die betrof­fe­nen Frau­en selbst) einem Mann den Ein­lass ver­weh­ren, aber aus­drück­lich nicht aus dem Grund, dass er ein Mann mit geän­der­tem Per­so­nen­stand ist. Hier zei­gen sich wie­der­holt die Fol­gen der Gleich­set­zung völ­lig unter­schied­li­cher Begrif­fe. Nie­man­dem wür­de auf­grund der „Geschlechts­iden­ti­tät“ der Zutritt zu Frau­en­schutz­räu­men ver­wei­gert, denn die „Geschlechts­iden­ti­tät“ ist ein sub­jek­ti­ves Gefühl und daher nicht sicht­bar. Frau­en wol­len Män­nern den Zutritt auf­grund ihres sicht­ba­ren Geschlechts verweigern.

Fälsch­li­cher­wei­se behaup­tet der Geset­zes­ent­wurf, es habe in Län­dern mit ähn­li­chen Geset­zen bis­her kei­nen Miss­brauch des Geset­zes gege­ben (SBGG S. 23). Tat­säch­lich sind jedoch vie­le Fäl­le bekannt, in denen Män­ner in betrü­ge­ri­scher Absicht ihren Per­so­nen­stand ändern lie­ßen, um bspw. Frau­en zu scha­den.[3]

Ein wei­te­rer Wider­spruch besteht in der Eva­lua­ti­on des Miss­brau­ches des Geset­zes. Da die Miss­brauchs­ge­fahr laut SBGG einer­seits immens und ande­rer­seits nicht vor­han­den sein soll, soll inner­halb von fünf Jah­ren eva­lu­iert wer­den, ob die Rege­lun­gen miss­bräuch­lich genutzt wur­den. Dies befür­wor­ten wir grund­sätz­lich. Die Kri­te­ri­en der Eva­lua­ti­on sind jedoch ledig­lich, in wel­cher Anzahl Men­schen mehr­ma­lig den Geschlechts­ein­trag oder Vor­na­men ändern und wie häu­fig die Ein­tra­gung wegen unzu­läs­si­ger Rechts­aus­übung ver­wei­gert wird (SBGG S. 68). Ein Benut­zen der Per­so­nen­stands­än­de­rung, um in Frau­en­schutz­räu­me ein­zu­drin­gen, taucht hier erst gar nicht auf. Die­ser Vor­satz wäre auch gar nicht fest­stell­bar, solan­ge der Täter kein Geständ­nis ablegt, da lt. Ent­wurf sei­ne behaup­te­te „Geschlechts­iden­ti­tät“ nicht ange­zwei­felt wer­den darf (SBGG S. 18). Dass ein mehr­ma­li­ger Wech­sel ein Anzei­chen für einen Miss­brauch des Geset­zes sein soll, steht außer­dem im Wider­spruch dazu, dass man die sog. Geschlechts­iden­ti­tät expli­zit jähr­lich wech­seln darf (SBGG § 5).

Durch das im SBGG ent­hal­te­ne Offen­ba­rungs­ver­bot darf das Geschlecht – mit weni­gen Aus­nah­men – nicht mehr genannt wer­den, sobald eine Per­so­nen­stands­än­de­rung durch­ge­führt wur­de. Statt­des­sen ist die selbst­er­klär­te „Geschlechts­iden­ti­tät“ bedin­gungs­los zu vali­die­ren, sonst droht eine Stra­fe von bis zu 10.000€ (SBGG § 13). Die­ses „Offen­ba­rungs­ver­bot“ zwingt alle Bür­ge­rIn­nen dazu, die fak­tisch nach­weis­ba­re Rea­li­tät des Geschlechts und die eige­ne Wahr­neh­mung zu ver­leug­nen. Die­sen Umstand hal­ten wir für wis­sen­schafts­feind­lich und tota­li­tär. Dar­über hin­aus steht ein Ver­bot der Benen­nung von natur­wis­sen­schaft­li­chen Fak­ten in deut­li­chem Wider­spruch zur Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit (GG Art. 5.).

Es gibt bereits Gut­ach­ten, die die fata­len Risi­ken eines SBGG für Min­der­jäh­ri­ge beschrei­ben. Bezüg­lich der Rege­lun­gen zu Min­der­jäh­ri­gen möch­te unse­re Stel­lung­nah­me daher auf die Wider­sprüche auf­merk­sam machen: Auf der einen Sei­te wird betont, dass ein Per­so­nen­stands­wech­sel „erheb­li­che Fol­ge­wir­kun­gen“ habe (SBGG S. 39, S. 40), Fremd­be­stim­mung oder miss­bräuch­li­che Ein­fluss­nah­me auf das Kind sei­en zu ver­hin­dern (SBGG S. 39). An ande­rer Stel­le wird beschrie­ben, dass geis­ti­ge Rei­fe nötig sei, um als Kind die Bedeu­tung und Trag­wei­te der Ent­schei­dung zu einer Ände­rung sei­nes Per­so­nen­stands­ein­trags in vol­lem Umfang zu erfas­sen. Daher sei­en auch Eltern kei­nes­wegs frei, einem Kind gegen des­sen Wil­len einen ande­ren Geschlechts­ein­trag oder Vor­na­men auf­zu­drän­gen (SBGG S. 38). Im Wider­spruch zu die­sen Aus­füh­run­gen sieht das SBGG jedoch vor, dass Eltern, ohne Unter­gren­ze – d. h. direkt nach der Geburt – bis zum Alter von 14 Jah­ren, für ihr Kind einen gegen­ge­schlecht­li­chen Per­so­nen­stands­ein­trag wäh­len kön­nen, ohne dass das Kind über­haupt gefragt wird oder irgend­ei­ne Fach­per­son den Fall auch nur zu Gesicht bekommt (SBGG § 3 Abs. 2, S. 38f).

Eben­so wider­sprüch­lich wird die Bedeu­tung der Bera­tung von Kin­dern vor einer Per­so­nen­stands- und/oder Namens­än­de­rung behan­delt: Zwar betont das SBGG die erheb­li­chen Fol­ge­wir­kun­gen und die hohe Trag­wei­te einer Per­so­nen­stands­än­de­rung und ver­weist dem­entspre­chend mehr­mals auf die zen­tra­le Bedeu­tung der Bera­tung (SBGG S. 26). Im Wider­spruch dazu soll die Bera­tung aber nicht ver­pflich­tend sein. Denn es wird davon aus­ge­gan­gen, „dass Kin­der und ihre sor­ge­be­rech­tig­ten Per­so­nen eine so weit­rei­chen­de Ent­schei­dung im Regel­fall nicht ohne Unter­stüt­zung tref­fen wol­len und wer­den“ (SBGG S. 26). Der Begriff „Regel­fall“ impli­ziert bereits, dass es auch Kin­der geben wird, die ohne Bera­tung ihren Per­so­nen­stand ändern wer­den, was hier bil­li­gend in Kauf genom­men wird. Wir hal­ten eine nicht ver­pflich­ten­de Bera­tung für eine erheb­li­che Gefähr­dung des Kindeswohls.

Auch die Anga­ben zu den Bera­tungs­an­ge­bo­ten selbst sind wider­sprüch­lich. Der vor­lie­gen­de Ent­wurf betont aus­drück­lich die zen­tra­le Bedeu­tung einer ergeb­nis­of­fe­nen Bera­tung (SBGG S. 26). Ergeb­nis­of­fen kann die Bera­tung jedoch gar nicht sein, da die „Geschlechts­iden­ti­tät“ in das Kon­ver­si­ons­ver­bot auf­ge­nom­men wur­de. Seit­dem ist es The­ra­peu­tIn­nen nicht mehr erlaubt, gemein­sam mit dem Kind explo­ra­tiv die mög­li­chen Hin­ter­grün­de sei­nes Tran­si­ti­ons­wun­sches zu erfor­schen, son­dern sie müs­sen aus­schließ­lich zustim­mend mit die­sem Wunsch umge­hen (KonvBehSchG).

Die Eltern wer­den des Wei­te­ren expli­zit auf­ge­for­dert, die Per­so­nen­stands­än­de­rung ihres Kin­des auf­grund der Trag­wei­te sorg­sam abzu­wä­gen. Wenn sie aber inner­halb die­ser Abwä­gung zu dem Schluss kom­men, dass das „Gefühl im fal­schen Kör­per gebo­ren zu sein“ eine Fol­ge unter­schied­li­cher und viel­sei­ti­ger Pro­ble­me ist, und die Lösung die­ser Pro­ble­me nicht in einer (sozialen/körperlichen) Tran­si­ti­on liegt, droht den Eltern Sor­ge­rechts­ent­zug (SBGG S. 38f). Einer­seits wird das The­ma Tran­si­ti­on also bei Kin­dern laut SBGG bezüg­lich des Kin­des­wohls als so sen­si­bel wahr­ge­nom­men, dass es eine gewis­sen­haf­te und ergeb­nis­of­fe­ne Bera­tung und Abwä­gung erfor­dert. Ande­rer­seits ist das Kin­des­wohl schon vor­ab klar: Die Tran­si­ti­on ist im Zwei­fel das Rich­ti­ge für das Kind und muss not­falls mit Sor­ge­rechts­ent­zug durch­ge­setzt wer­den. Dies ist ein schwer­wie­gen­der und aus unse­rer Sicht unzu­läs­si­ger Ein­griff in die elter­li­che Sorge.

Fazit

Die­ser Geset­zes­ent­wurf zeigt ein­drück­lich, wel­che Wider­sprü­che und Inter­es­sens­kol­li­sio­nen ent­ste­hen, wenn die klar defi­nier­te, zeit­lich strin­gen­te und auf natur­wis­sen­schaft­li­chen Fak­ten basier­te Kate­go­rie „Geschlecht“ durch die nicht näher defi­nier­te, zeit­lich nicht strin­gen­te und nicht vali­dier­ba­re Kate­go­rie „Geschlechts­iden­ti­tät“ ersetzt wird. Daher leh­nen wir die­ses Vor­ha­ben grund­sätz­lich ab. Wir hal­ten die­sen Geset­zes­ent­wurf schon allei­ne auf­grund der vie­len Wider­sprüch­lich­kei­ten und Unklar­hei­ten für nicht umsetz­bar. Er kol­li­diert dar­über hin­aus in gefähr­den­dem Maße mit den geschlechts­ba­sier­ten Rech­ten der Frau, der Mei­nungs­frei­heit, dem Kin­des­wohl und der elter­li­chen Sor­ge. Eine Umset­zung des SBGG hal­ten wir außer­dem für wis­sen­schafts­feind­lich, da es die Rea­li­tät von Geschlecht leug­net. Dadurch dele­gi­ti­miert es natur­wis­sen­schaft­li­che Fak­ten, hat tota­li­tä­re Züge und wider­spricht somit grund­le­gen­den demo­kra­ti­schen Prinzipien.

[1] https://www.bpb.de/themen/gender-diversitaet/geschlechtliche-vielfalt-trans/500926/geschlechtsidentitaet/

[2] Vgl. https://www.uksh.de/kinderhormonzentrum-luebeck/Varianten+der+Geschlechtsentwicklung+%28DSD%29.html

[3] Vgl. https://grahamlinehan.substack.com/p/this-never-happens

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