Stellungnahme Leihmutterschaft und Gewalt gegen Frauen und Mädchen

30. Apr. 2025

Sehr geehrte Frau Alsalem,

mit unserer Stellungnahme folgen wir von der Initiative „Lass Frauen Sprechen!“ Ihrem Aufruf zur Einreichung von Beiträgen für den thematischen Bericht der Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen für die 80. Tagung der Generalversammlung über Leihmutterschaft und Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Wir beantworten die Punkte 9,11,12,13 und 14 Ihres Aufrufs.

(Orig. „Call for input to the thematic report of the Special Rapporteur on violence against women and girls to the General Assembly 80th session on surrogacy and violence against women and girls“)

 

Rechtliche Rahmenbedingungen, Sicherheitsvorkehrungen und Rechtssprechung 

9. Wie sehen die rechtlichen, politischen oder regulatorischen Rahmenbedingungen für die Leihmutterschaft in Ihrem Land aus?

(eng. Legal frameworks, safeguards, and jurisprudence

9.What are the legal, policy or regulatory frameworks governing surrogacy in your country?)

Nach deutschem Recht ist die Leihmutter die Mutter des Kindes: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1591 Mutterschaft)

Seit 1991 sind in Deutschland Leihmutterschaft und Eizellspende verboten. Das ist im Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – EschG) geregelt. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist unter Strafe gestellt (Adoptionsvermittlungsgesetz §13).

Seit Jahren gibt es jedoch Bemühungen, Eizellspende und Leihmutterschaft in Deutschland zu legalisieren. So setzte die letzte Regierung, bestehend aus den Parteien Die Grünen, FDP (Die Freie Demokratische Partei) und SPD (Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands), eine „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ ein. Diese Kommission sollte Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft prüfen. Hierbei ist besonders zu betonen, dass die Rechtslage der Abtreibungen und Leihmutterschaft und Eizellspenden zu einem Paket zusammengefasst wurden.

Die Arbeitsergebnisse der Kommission zu Eizellspende und Leihmutterschaft waren:

  • Die Eizellspende könnte unter gewissen Bedingungen ermöglicht werden (S.493) (wie bspw. der Wahrung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und einer finanziell angemessenen Aufwandsentschädigung für fremdnützige Eizellentnahmen).
  • Altruistische Leihmutterschaft sollte verboten bleiben, weil auch diese ein Potenzial für Umgehungen und Missbrauch birgt. In manchen Fällen könne sie aber ermöglicht werden, z.B. bei einem nahen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnis zwischen den Wunscheltern und der Leihmutter (S494)).

Nach den aktuellen Gesetzen haben wir in Deutschland eine klare Lage: Eizellspende und Leihmutterschaft sind verboten.

Entgegen dieser Gesetzeslage zeigt die Praxis ein anderes Bild:

Es werden regelmäßig sog. Informationsveranstaltungen zu den Möglichkeiten der Leihmutterschaft und Eizellspende durchgeführt. Besonders erwähnenswert sind hierbei zwei regelmäßig stattfindende Messen: Die Messe „Wish for a baby“ (Berlin/Köln) informiert seit 2017 zweimal pro Jahr über die in Deutschland eigentlich illegalen Methoden und Angebote der reproduktiven Medizin. Die Leihmutterschaftsmesse „Men Having Babies“ (Berlin) findet seit 2023 statt und hat als Hauptzielgruppe schwule Männer.

Der US-amerikanische Geschäftsführer von „Men Having Babies“, tituliert die Tatsache, dass Männer keine Kinder kriegen können, als „situative Unfruchtbarkeit“ und setzt diese mit medizinischer Unfruchtbarkeit gleich. Er sagt: „Von uns wird erwartet, dass wir damit einverstanden sind, keine Kinder zu haben. Das ist die Art von Diskriminierung, die wir zu bekämpfen versuchen“.

Damit werden in Deutschland Messen durchgeführt, bei denen illegale Handlungen beworben werden und Menschen aufgezeigt wird, wie sie Gesetze umgehen können. Dies geschieht, obwohl es nach § 13c und 13d des Verbot der Ersatzmuttervermittlung untersagt ist https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/BJNR017620976.html, „Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen […] zu suchen oder anzubieten“.

Frauenrechtsorganisation organisieren regelmäßig Proteste vor den Messen in Köln und Berlin, die auf ein großes mediales Echo treffen.

11. Wie wird das Recht des Kindes, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden (Artikel 7 Absatz 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes), in den einschlägigen Gesetzen, Politiken und Vorschriften zur Leihmutterschaft berücksichtigt?

(eng. How is the child’s right, wherever possible, to know and be cared for by his or her parents (Article 7.1 of the UN Convention on the Rights of the Child) taken into account in relevant laws, policies and regulations regarding surrogacy?)

Obwohl Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, hat im Dezember 2023 ein Gericht in höherer Instanz der Adoption eines von einer ukrainischen Leihmutter geborenen Kindes durch die „Wunsch-Mutter“ zugestimmt und sich dabei auf das Kindeswohl berufen:

„Die im Verfahren deutlich zutage getretenen tatsächlich und ethisch hoch problematischen Umstände der Leihmutterschaft seien zwar rechtspolitisch bedeutsam, aber für die individuell zu beantwortende Frage nach einer am Kindeswohl orientierten Lösung nicht entscheidend

Der „Wunsch-Vater“ hatte die Vaterschaft anerkannt. Die „Wunsch-Mutter“ müsse auch die rechtliche Mutter sein, damit bei einer möglichen Trennung des Paares das Kind auch bei der „Wunsch-Mutter“ aufwachsen könne, falls es zu dieser ein engeres Verhältnis habe als zum Vater. Es sei daher im Wohle des Kindes, zur „Wunsch-Mutter“ ein rechtliches Mutter-Kind-Verhältnis zu haben und im Haushalt der sozialen Eltern/Wunscheltern erzogen zu werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind nicht großziehen wollte.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hingegen wurde in den letzten Jahren ausgeweitet: Durch Samenspende erzeugte Kinder haben ein Recht, den Namen des Samenspenders zu erfahren, sodass keine anonymen Samenspenden mehr erlaubt sind.  Zudem wurde geurteilt, dass ein Kind ein Recht auf aktive Nachforschung der leiblichen Mutter hat, wer der leibliche Vater sein könnte. Auch die in Punkt 9 beschriebene Kommission der letzten Regierung sah bezüglich der Legalisierung von Eizellspenden vor, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährt bleiben muss.

 

12. Welche Schutzmaßnahmen gibt es in Ländern, in denen die Leihmutterschaft erlaubt oder anderweitig toleriert wird, um Gewalt gegen Leihmütter und durch Leihmutterschaft geborene Kinder zu verhindern?

(eng. In countries where surrogacy is permitted or otherwise tolerated, what safeguards exist to prevent violence against surrogate mothers and children born through surrogacy?)

Gewalt gegen Leihmütter:

Es bestehen Zweifeln, dass die Frauen sorgfältig über ihre Rechte aufgeklärt werden und eine informierte Zustimmung abgeben können.

Wie die folgende Quelle darstellt, werden ausländische Leihmütter nicht richtig aufgeklärt, welche Optionen sie nach dem deutschen Recht haben, wenn sie ein Kind von einem deutschen Vater gebären:

„Das Kind wird über den deutschen Vater zum deutschen Staatsbürger und hat (üblicherweise) einen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Nach deutschem Recht wäre die Leihmutter als leibliche Mutter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Kind nicht herauszugeben. Sie hätte Anspruch auf das Sorgerecht oder gegebenenfalls Umgangsrecht mit dem deutschen Kind, aus dem sich dann auch ein Aufenthaltsrecht und spätere Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber der Mutter ableitet. Zudem wäre sie als leibliche Mutter nach deutschem Recht erbberechtigt. Weitere Rechtsansprüche wären ebenfalls zu beachten. Von der deutschen Rechtslage hat die ausländische Leihmutter in der Regel keine Kenntnisse.“

Relevanz des Vaterrechts

Auf der Seite des Auswertiges Amtes findet man die Voraussetzungen, unter denen das Kind einer Leihmutter nach Deutschland überführt werden kann. Da nach deutschem Recht die Mutter des Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat (also die Leihmutter), ist die Einreise des Kindes nach Deutschland nur über Nachweis der Vaterschaft bzw. über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Leihmutter möglich. Damit wird das Vaterrecht hervorgehoben:

„Wenn eine rechtswirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil vorliegt, hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei vermittelt bekommen und folglich einen Anspruch auf einen deutschen Reisepass.“

So dürfen Kinder von Leihmüttern dank der Abstammung von einem deutschen Vater nach Deutschland einreisen. Das Auswärtige Amt betont auf dieser Seite auch, dass sich die „Wunscheltern“ bei der Leihmutterschaftsvermittlung nicht selbst strafbar machen würden.

13. Wie wirksam waren die gesetzlichen, politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Verhütung von und Reaktion auf Gewalt gegen Frauen und Kinder im Zusammenhang mit Leihmutterschaft?

(eng. How effective have legislative, policy and regulatory frameworks been in preventing and responding to violence against women and children in the context of surrogacy?)

Kein Schutz für gekaufte Kinder

Anhand der zwei folgenden Beispiele zeigen wir auf, dass gekaufte Kinder keinen besonderen Schutz genießen: 

  1. Ein alleinstehender Mann ließ sich ein Kind von einer Leihmutter austragen, brachte es aus Zypern nach Deutschland und wurde wegen Missbrauchs seines Sohnes und Erstellung von Kinderpornografie festgenommen. Der Mann wurde zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt und verlor das Sorgerecht, der Sohn kam in eine Pflegefamilie.
  1. Ein Fallbeispiel von Prof. Anika König (Berlin): „Der Fall beschreibt einen homosexuellen Mann, der mit Hilfe einer Leihmutter aus den USA ein Kind bekommt, jedoch kurz nach der Ankunft in Deutschland mit dem frisch geborenen Kind in eine Krise gerät und das Kind zur Adoption freigibt… Nicht das Austragen oder die Abgabe des Kindes sei für die Leihmutter im vorgestellten Fall belastend gewesen, sondern dass der Wunschvater das Kind dann wieder abgegeben habe und mit der krisenhaften Situation ihr gegenüber intransparent umgegangen sei…“

14. Welche rechtlichen Präzedenzfälle, Urteile oder gerichtlichen Auslegungen haben den Ansatz der Staaten in Bezug auf die Leihmutterschaft und ihre Auswirkungen auf die Rechte von Frauen und Kindern beeinflusst?

(What legal precedents, rulings, or judicial interpretations have influenced States’ approach to surrogacy and its impact on women’s and children’s rights?)

1. Urteil vom 28. Februar 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass die Adoption des Kindes durch die „Wunschmutter“, welche mit dem leiblichen Vater verheiratet ist, dem Wohl des Kindes diene. Die Leihmutter ist in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen. Das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sei zwischen dem Kind und der „Wunsch-Mutter“ zu erwarten. Es wurde geurteilt, dass die Vermittlung der Leihmutterschaft und die Überführung des Kindes nach Deutschland nicht illegal seien, nur die Leihmutterschaft an sich. Bei der Adoption wendete das Oberlandesgericht – „entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – nicht den strengeren Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB an, wonach die Adoption nur zulässig ist, wenn sie auch zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dieser Teil der Vorschrift gelte nämlich nur für gesetzes- oder sittenwidrige Adoptionen bei denen die Eltern mitgewirkt hätten, so der Senat. Allerdings verstießen weder die vermittelte Leihmutterschaft in der Ukraine, noch die Einreise mit dem Kind nach Deutschland gegen deutsches Recht.“

2. Urteil vom 10. August 2023

Ein schwules Paar klagte, um die Kosten für den Kinderkauf durch eine Leihmutterschaft in den USA von Steuer abzusetzen und begründen es mit einer außergewöhnlichen Belastung durch Krankheitskosten aufgrund ungewollter Kinderlosigkeit, da Männer keine Kinder haben können. Das Gerichtsurteil ist ein Beispiel an Respekt gegenüber den Frauen und Kindern, die in der Leihmutterschaftsindustrie ausgebeutet und objektiviert werden. Das Urteil betont, dass Kinder und Mütter keine medizinische Hilfsmittel zur Linderung des seelischen Leiden der Kläger sind. Eine derartige Ansicht verstoße gegen die Menschenwürde des Kindes und der Leihmutter. Zudem sei die Kinderlosigkeit des schwulen Paares keine Krankheit, sondern basiere auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung.

3. Übersicht weitere Urteile zur Leihmutterschaft

https://www.kostenlose-urteile.de/topten.leihmutterschaft.htm

 Wir stellen eine Zusammenfassung der Gerichtsurteile am Ende unserer Stellungnahme zur Verfügung. 

Fazit:

Deutschland ist ein Staat, in dem die geschlechtsbasierte Rechte von Frauen und Mädchen mehrfach missachtet werden:

  • Mit dem Selbstbestimmungsgesetz reduziert der deutsche Staat Frau-Sein auf einen Sprechakt und hebelt damit die Grundlage der geschlechtsbasierten Rechte von Frauen und Mädchen aus.
  • Deutschland ist ein Staat, in dem die geschlechtsbasierte Ausbeutung der Frauen und Mädchen durch Prostitution legal ist.
  • Familiengerichte akzeptieren Gutachten, die sich auf das erfundene PAS (Parental Alienation Syndrome) stützen, um Mütter zu entrechten.

Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr einer weiteren geschlechtsbasierten Ausbeutung der Frauen durch Leihmutterschaft extrem hoch. Die vorherige Regierung (bis Febr. 2025) unternahm Schritte in Richtung der Legalisierung von Leihmutterschaft und Eizellspende. So wollte der damalige Justizminister in seiner geplanten Reform des Abstammungsrechts den Begriff „Mutter“ erweitern von der aktuellen Definition („Frau, die das Kind geboren hat“) auf „rechtliche Mutter“:

„Außerdem soll es möglich sein, durch Anerkennung der Mutterschaft rechtliche Mutter zu werden – so wie auch ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen kann.“

Als Deckmantel für die Definitionsänderung wurden die Verbesserung der Situation von lesbischen Ehen mit Kindern herangeführt. Leider wurde die Definition von „Lesbe“ durch das Selbstbestimmungsgesetz, das in Deutschland am 1. November 2024 in Kraft trat, auch auf Männer ausgeweitet. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Mann zu Mutter erklärt werden, obwohl die geplante Reform durch das Regierungsende nicht mehr umgesetzt wurde.

Die Entkriminalisierung von Abtreibungen wurde als Paket zusammen mit der Aufweichung des Verbots von Leihmutterschaft und Eizellspende diskutiert, d.h. es ging nur vorgeblich um die Stärkung von Frauenrechten, und vermutlich vielmehr darum, die gesetzlichen Hürden zur Ausbeutung von Frauen durch die Leihmutterschaftsindustrie zu beseitigen.

Trotz des noch bestehenden Verbots von Leihmutterschaft und Eizellspende wird die Vermittlung von Leihmüttern in Deutschland nicht nur geduldet, indem Leihmutterschaftsmessen wie „Men Having Babies“ und „Wish for a Baby“ stattfinden dürfen, sondern staatliche Stellen informieren darüber, wie das Verbot umgangen werden kann. Auch die Entscheidungen der Gerichte zeigt deutlich, dass zugunsten der Wunscheltern entschieden wurde, wenn es um die Adoption der gekauften Kinder durch die „Wunschmutter“ ging, begründet mit dem Kindeswohl.

Im Koalitionsvertrag der zukünftigen Bundesregierung wird das Thema Leihmutterschaft nicht explizit behandelt. Die zukünftige Bundesregierung hat jedoch angekündigt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Familiengründung und reproduktive Rechte zu überprüfen:

„Medizinische Vorsorge, Behandlung und Forschung gestalten wir geschlechts- und diversitätssensibel (inklusive queere Menschen) aus und berücksichtigen dabei die speziellen Bedürfnisse in jedem Lebensabschnitt aller Geschlechter.“

Deutsche Kinderkäufer sind eine wichtige Zielgruppe der Leihmutterschaftsagenturen weltweit. Manche Agenturen haben ihre Webseiten auf Deutsch übersetzt, um deutsche Käufer zu akquirieren, und werben mit menschenunwürdigen Kriterien, wie Wahl der “Rasse“ der Eizellspenderin/des Kindes.  Das zeigt, dass diese frauen- und kinderverachtende Industrie ein großes Interesse an der deutschen Kundschaft hat. Diese Industrie würde sich über die Legalisierung der Leihmutterschaft und damit eine legale Anschließung von Deutschland an den Kinderhandel freuen. Wir dürfen das nicht zulassen.

OHCHR | Call for input to the thematic report of the Special Rapporteur on violence against women and girls to the General Assembly 80th session on surrogacy and violence against women and girls

 Alle kommende Urteile sind hier zusammengetragen:

https://www.kostenlose-urteile.de/topten.leihmutterschaft.htm

Einzelne Urteile nach Datum aufsteigend:

1. 03.08.2012 – Familienrecht

https://urteile.news/LG-Frankfurt-am-Main_2-09-T-5011_Adoption-Eizellenspende-und-Leihmutterschaft-stellen-keine-gesetzeswidrige-oder-sittenwidrige-Vermittlung-eines-Kindes-dar~N15133

Adoption: Eizellenspende und Leihmutter­schaft stellen keine gesetzeswidrige oder sittenwidrige Vermittlung eines Kindes dar.

 

2. 20.02.2013 – Verwaltungsrecht

https://urteile.news/VG-Koeln_10-K-671011_Keine-deutsche-Staatsangehoerigkeit-fuer-Kind-einer-indischen-Leihmutter~N15277

Keine deutsche Staatsangehörigkeit für Kind einer verheirateten indischen Leihmutter

2010 Kind wird von verheirateter Leihmutter in Indien geboren, Bestellvater (verheiratet) ist genetischer Vater und erkennt Vaterschaft an, die Eizelle ist anonym. Er ist aber rechtlich nicht der Vater, das ist der Ehemann der Leihmutter. Folge: Kind erhält keinen deutschen Pass und darf nicht nach Deutschland einreisen.

Rechtmäßig ist der Ehemann der Leihmutter der Vater des Kindes.

Ehe und das Recht des Ehemanns über die Ehefrau und ihre Kinder steht 2012 rechtlich weltweit über Biologie und Kindeswohl.

 

3. 26.04.2013 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-3-Wx-21112_Leihmutterschaft-in-Indien-Oberlandesgericht-Duesseldorf-zur-Eintragung-des-biologischen-Vaters-im-deutschen-Geburtenregister~N15891

Leihmutterschaft in Indien – Oberlandesgericht Düsseldorf zur Eintragung des biologischen Vaters im deutschen Geburtenregister

Wenn die Leihmutter eines in Indien geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war, soll der  biologische Kindsvater als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

Die“ Zustimmung“ der Mutter wird extra erwähnt, obwohl sie durch Verträge keine Wahl hat. – Ihr Wort reicht nicht aus, ihr Bruder muss zusätzlich bestätigen, dass sie nicht verheiratet ist.

4. 01.08.2013 – Familienrecht

https://urteile.news/KG-Berlin_1-W-41312_Eltern-Kind-Verhaeltnis-bei-Leihmutterschaft-Deutsches-Standesamt-nicht-an-Feststellung-der-Elternschaft-aus-Leihmuttergeschaeft-durch-kalifornisches-Gericht~N16542♪

Eltern-Kind-Verhältnis bei Leihmutterschaft: Eine Leihmutterschaft ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deswegen ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das die Elternschaft der „Auftraggeber“ einer Leihmutterschaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt in Deutschland nicht bindend.

Besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbietet Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung

Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung und grundlegenden Wertentscheidung sei der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei in besonderer Weise schutzbedürftig gegen gesundheitliche und seelische Gefährdungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identitätsfindung. Ähnliches gelte für die betroffenen Frauen. Schließlich habe ein Kind ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um genetische oder sonstige biologische Herkunft gehe. Diese Information würde dem Beteiligten zu 3. bei der erstrebten Registereintragung vorenthalten, weil die Leihmutter nicht im Register genannt würde.

 

5. 13.11.2013 – Verwaltungsrecht

https://urteile.news/VG-Koeln_10-K-204312_Keine-deutsche-Staatsangehoerigkeit-fuer-Kind-einer-Leihmutter-mit-ungeklaerter-Identitaet~N17172

Keine deutsche Staatsangehörigkeit für Kind einer Leihmutter mit ungeklärter Identität

“Sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht sei nur von einer biologischen, nicht aber von einer rechtlichen Vaterschaft auszugehen. Da die Identität und der Personenstand der Leihmutter aufgrund der insoweit fehlenden Angaben des Klägers nicht geklärt werden könnten, sei nicht auszuschließen, dass die Leihmutter verheiratet sei. Das von einer verheirateten Frau geborene Kind gelte rechtlich als Kind des Ehemannes der Leihmutter, solange die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten sei. Auch das vorgelegte Urteil eines israelischen Familiengerichts bestätige nur die biologische, nicht aber die rechtliche Vaterschaft.”

 

6. 18.03.2014 – Familienrecht

https://urteile.news/EuGH_C-16712-und-C-36312_Bestellmuetter-haben-keinen-Anspruch-auf-Mutterschaftsurlaub~N17901

Bestellmütter haben keinen Anspruch auf Mutter­schafts­urlaub

“In der Vorschrift dieser Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub ist ausdrücklich von „Entbindung“ die Rede, und diese Vorschrift bezweckt den Gesundheitsschutz der Mutter in der durch die Schwangerschaft bedingten besonderen Situation der Verletzlichkeit. Der Mutterschaftsurlaub soll zwar ebenfalls den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind gewährleisten, aber auch diese Zielsetzung bezieht sich nur auf die „an Schwangerschaft und Entbindung“ anschließende Zeit. Damit setzt die Gewährung von Mutterschaftsurlaub gemäß dieser Richtlinie voraus, dass die betreffende Arbeitnehmerin schwanger war und entbunden hat. Eine Bestellmutter, deren Kind von einer Ersatzmutter ausgetragen wurde, fällt mithin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.”

“Unvermögen, ein Kind auszutragen, stellt keine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie dar.

Zur Richtlinie 2000/78/EG schließlich, die jede Diskriminierung wegen einer Behinderung im Bereich Beschäftigung und Arbeit verbietet, führt der Gerichtshof aus, dass das Unvermögen, ein Kind auszutragen, für eine Frau zwar eine große seelische Belastung darstellen kann, aber der Begriff „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie voraussetzt, dass die Einschränkung, unter der eine Person leidet, sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben in Gleichberechtigung mit anderen Arbeitnehmern hindern kann. Jedoch hindert die Unmöglichkeit, auf konventionellem Weg ein Kind zu bekommen, eine Bestellmutter für sich genommen grundsätzlich nicht am Zugang zur Beschäftigung, an der Ausübung eines Berufs oder dem beruflichen Aufstieg. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Unvermögen, ein Kind auszutragen, keine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellt, welche damit in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen keine Anwendung findet.”

 

7. 17.03.2017 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_II-1-UF-1016_Adoption-eines-Kindes-nach-Leihmutterschaft-richtet-sich-allein-nach-Kindeswohlgesichtspunkten~N26071

Adoption eines Kindes nach Leihmutterschaft richtet sich allein nach Kindeswohlgesichtspunkten

Der Ehemann des Vaters darf Kinder adoptieren, da zum einen zwischen dem Annehmenden und den Kindern ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe und die Annahme dem Kindeswohl diene. Dadurch sei eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder zu erwarten. Denn durch die Adoption werde die Aufnahme in den Familienverbund mit dem Vater und dem Annehmenden verankert und unter dem Schutz des Familienrechts gestellt. Dies biete die beste Gewähr für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung der Kinder.

 

8. 12.04.2017 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Braunschweig_1-UF-8313_Kommerzielle-Leihmutterschaft-verstoesst-gegen-Grundsaetze-des-nationalen-Rechts~N24148

Kommerzielle Leihmutterschaft verstößt gegen Grundsätze des nationalen Rechts

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder abgelehnt.

Kommerzielle Leihmutterschaft verletzt besonderen Schutz von Kindern und Müttern

Die vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmutterschaft verletze in ihrer konkreten Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten besonderen Schutz von Kindern und Müttern, womit gerade den Werteentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde, des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls in besonderer Weise Rechnung getragen werden sollte.

Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens sei insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden, da die Entscheidung des US- Gerichts in Colorado ohne Anhörung der Leihmutter und noch vor der Geburt ergangen war.

 

9. 22.05.2017 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Celle_17-W-816_Leihmutterschaft-im-Ausland-Auslaendische-standesamtliche-Beurkundung-der-Mutterschaft-der-genetischen-Mutter-begruendet-deren-Anspruch-auf-Eintragung-der~N24932

Leihmutterschaft im Ausland: Ausländische standesamtliche Beurkundung der Mutterschaft der genetischen Mutter begründet deren Anspruch auf Eintragung der Mutterschaft in Deutschland

Das Oberlandesgericht Celle entschied: Wird die Mutterschaft der genetischen Mutter zu einem durch eine Leihmutter geborenen Kind durch ein ausländisches Standesamt beurkundet, stellt dies eine nach §108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar, so dass der genetischen Mutter gegenüber dem deutschen Standesamt ein Anspruch auf Eintragung ihrer Mutterschaft zusteht. Das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland steht der Eintragung nicht entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Diese Entscheidung kommt entgegen der Definition “Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat”.

Zustimmung der Leihmutter, diese wurde für die Zustimmung bezahlt und hat keine andere Wahl.

 

10. 12.02.2018 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Muenchen_33-UF-115217_Eizellenspende-und-Leihmutterschaft-in-Ukraine-steht-Adoption-des-Kindes-in-Deutschland-nicht-entgegen~N28302

Eizellenspende und Leihmutterschaft in Ukraine steht Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen

Kein Vorliegen einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes, wenn das Kind mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellenspende im Ausland geboren wird.

Generalpräventive Erwägungen, wie das Ziel der Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellenspende dürfe nicht einer Adoption zum Tragen kommen.

 

11. 09.04.2018 – Familienrecht

https://urteile.news/AG-Frankfurt-am-Main_470-F-1602017-AD_Stiefkindadoption-bei-Leihmutterschaft-nur-im-Ausnahmefall-moeglich~N26760

Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft nur im Ausnahmefall möglich

Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat. Die Wunschmutter gilt, trotz Eizellenspende, als Stiefmutter, während der Wunschvater dadurch rechtlich zum Vater wurde, dass er die Vaterschaft anerkannte. Der Antrag der Wunschmutter auf Annahme des Kindes hatte trotz Zustimmung der Leihmutter keinen Erfolg. Wunschmutter bleibt also eine Stiefmutter.

 

12. 05.09.2018 – Familienrecht

(Diesen Urteil finden wir besonders schlimm)

https://urteile.news/BGH_XII-ZB-22417_BGH-Auslaendische-Gerichtsentscheidung-zur-Elternschaft-im-Fall-der-Leihmutterschaft-ist-bei-genetischer-Verwandtschaft-des-Kindes-mit-einem-Wunschelternteil~N28251

BGH: Ausländische Gerichtsentscheidung zur Elternschaft im Fall der Leihmutterschaft ist bei genetischer Verwandtschaft des Kindes mit einem Wunschelternteil anzuerkennen.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Antragsteller und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Entscheidung des District Courts sei anzuerkennen.

Das ist ein Widerspruch zum Fall 8 Urteil von 12.04.2017

Wichtige Entscheide aus diesem Urteil:

Definition “Freiwilligkeit” in Leihmutterschft:

Freiwilligkeit der Leihmutterschaft

Der Bundesgerichtshof betonte aber, dass die Freiwilligkeit der Leihmutter wichtig sei. Andernfalls würde die Menschenwürde der Leihmutter verletzt. Die Freiwilligkeit werde nicht dadurch in Frage gestellt, wenn die Leihmutter Geld erhält oder zwischen ihr und den Wunscheltern ein soziales Gefälle besteht. Entscheidens sei vielmehr, ob die Mitwirkung der Leihmutter und die Herausgabe des Kindes ohne Zwang erfolgte.

Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens  um das deutsche Abstammungsrecht anzuwenden

Die Feststellung seiner genetischen Vaterschaft erfordere die Beseitigung der gesetzlichen Zuordnung der Kinder zum Ehemann der Leihmutter als ihren rechtlichen Vater mittels Durchführung eines Vater­schafts­an­fech­tungs­ver­fahrens. Dies setze zudem voraus, dass das deutsche Abstam­mungsrecht überhaupt Anwendung findet.

 

13. 28.02.2019 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_1-UF-7118_Genetische-Mutter-zur-Adoption-ihres-von-einer-Leihmutter-ausgetragenes-Kind-berechtigt~N27169

Genetische Mutter zur Adoption ihres von einer Leihmutter ausgetragenes Kind berechtigt

Genera­l­prä­ventive Erwägungen hinsichtlich Leihmut­ter­schaften müssen hinter Kindes­wohl­prinzip zurücktreten und dürften nicht zulasten betroffener Kinder gehen

Die genetische Mutter kann ihr fremd­aus­ge­tragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl „dient“. Die Inanspruchnahme einer Leihmut­ter­schaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der Erfor­der­lichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. 

Anders als im Fall vom 09.04.2018 wird hier der Adoption der genetischen Mutter entsprochen. Hier wird das mit der noch entstehenden Verbindung begründet. Im vorherigen Fall lag diese Verbindung vor und deswegen wurde gegen die Adoption entschieden.

 

14. 28.02.2019 – Versicherungsrecht

https://urteile.news/OLG-Celle_U-17818_Kein-Versicherungsschutz-in-privater-Krankenversicherung-fuer-ein-durch-Samenspende-des-gleichgeschlechtlichen-Partners-gezeugtes-und-von-Leihmutter-zur-Welt~N27163

Kein Versi­che­rungs­schutz in privater Kranken­ver­si­cherung für ein durch Samenspende des gleich­geschlecht­lichen Partners gezeugtes und von Leihmutter zur Welt gebrachtes Kind

Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes ist nicht Elternteil im versicherungs­rechtlichen Sinne

In der privaten Kranken­ver­si­cherung besteht nach § 198 Abs. 1 Satz 1 VVG und den einschlägigen Versicherungs­bedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sogenannte Kinder­nach­versicherung). Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem Versi­che­rungs­nehmer in gleich­geschlecht­licher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist.

 

15. 20.03.2019 Familienrecht

https://urteile.news/BGH_XII-ZB-53017_Anwendung-deutschen-Rechts-Leihmutter-ist-rechtliche-Mutter-eines-in-der-Ukraine-geborenen-Kindes~N27325

Anwendung deutschen Rechts: Leihmutter ist rechtliche Mutter eines in der Ukraine geborenen Kindes

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts im Ergebnis bestätigt und entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung das deutsche Recht anzuwenden ist. Danach ist als Mutter des Kindes die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Die davon abweichende bloße Registrierung in der Ukraine ist hierfür nicht maßgeblich.

 

16. 04.08.2021 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Nuernberg_11-UF-65520_Wunschmutter-bei-Leihmutterschaft-hat-kein-Anspruch-auf-Umgang-mit-dem-Kind-wie-leibliche-Mutter~N30922

Bei einer Leihmut­ter­schaft hat die Wunschmutter nach der Trennung vom Kindesvater keinen Anspruch auf Umgang wie die leibliche Mutter.

Das Recht und die Macht des Ehemanns über die Ehefrau steht hier wieder über Allem. Die Frau hat „nur“ 4-6 Monat mit dem Kind verbracht, Männer erhalten Umgangsrecht ohne ihr Kind jemals gesehen zu haben.

 

17. 07.10.2021 – Steuerrecht

https://urteile.news/FinG-Muenster_10-K-317219-E_Kosten-fuer-Leihmutter-nicht-als-aussergewoehnliche-Belastungen-absetzbar~N31297

Kosten für Leihmutter nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen absetzbar

Männer wollen sich ihre biologische Realität bezahlen lassen und begründen das mit “Erkrankungen”.

 

18. 27.06.2023 – Arbeitsrecht

https://urteile.news/LAG-Niedersachsen_10-Sa-76222_Gericht-erklaert-Kuendigung-von-Domkantor-aufgrund-geplanter-Leihmutterschaft-fuer-unwirksam~N33050

Gericht erklärt Kündigung von Domkantor aufgrund geplanter Leihmut­ter­schaft für unwirksam

 

19. 12.12.2023 – Familienrecht

https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_2-UF-3323_Stiefkindadoption-in-Deutschland-trotz-Verbots-der-Leihmutterschaft-moeglich~N33573

Stief­kin­da­d­option in Deutschland trotz Verbots der Leihmut­ter­schaft möglich

— Leihmutter will Kind nicht aufnehmen und gibt Einwilligung zur Adoption, daraus folgt: Kind ist auf Wunscheltern angwiesen + bei Trennung der Wunscheltern müsse die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindes­wohl­kri­terien erfolgen könne.

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Abschnitt aus der Stellungnahme zur zwei weiteren Urteilen:

1. Urteil vom 28. Februar 2019

Adaption des Kinder durch die „Wunschmutter“ dient dem Wohl des Kindes, die Leihmutter ist in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen (https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_1-UF-7118_Genetische-Mutter-zur-Adoption-ihres-von-einer-Leihmutter-ausgetragenes-Kind-berechtigt~N27169?utm_source=kostenlose-urteile.de)

 

2. Urteil vom 10. August 2023

Schwules Paar klagt, um die Kosten für Kinderkauf von Steuer abzusetzen und begründen es mit einem Krankheitszustand und „ungewollten Kinderlosigkeit“, da Männer keine Kinder haben können. Gerichtsurteil ist ein Beispiel an Respekt gegenüber den Frauen und Kindern, die in der Leihmutterschftindustrie ausgebeutet und objektiviert werden. Der Urteil betont, dass Kinder und Mütter keine medizinische Hilfsmittel sind, die das Leiden der Dritten heilen sollen.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310188/

Zitaten aus dem Urteil:

 13 aa) Nach diesen Grundsätzen stellen die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung.

17 bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein im Wege der Ersatzmutterschaft reproduziertes Kind nicht als eine medizinisch indizierte Heilbehandlung zur Vermeidung, Linderung oder Beseitigung einer seelischen Erkrankung angesehen werden, auch wenn diese auf einer ungewollten Kinderlosigkeit gründet.

18 Überdies ist die Vorstellung, die Reproduktion eines Kindes im Wege der Ersatzmutterschaft als medizinisch indizierte Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme anzusehen, auch nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) vereinbar. Denn ein solches Verständnis würde das Kind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen, das zur Linderung einer seelischen Krankheit des Klägers zu 1. diente (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2015 – VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 12, zu Aufwendungen für die Adoption eines Kindes). Dies gilt gleichermaßen für die Ersatzmutter. Auch sie würde, sähe man die Reproduktion eines Kindes als Heilbehandlung, auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert.

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