FAQ zum Selbstbestimmungsgesetz

20. Nov 2023

In die­sem Gast­bei­trag von Ade­nin, Sebas­ti­an und Wun­der­tus­si wer­den gän­gi­ge Fra­gen rund um den Gesetz­ent­wurf des Geset­zes über die Selbst­be­stim­mung in Bezug auf den Geschlechts­ein­trag (auch geläu­fig als „Selbst­bestim­mungs­gesetz” – SBGG) beant­wor­tet. Kli­cken Sie auf die ein­zel­nen Fra­gen, um die Ant­wor­ten zu lesen.

Ade­nin ana­ly­siert und debun­ked als Natur­wis­sen­schaft­le­rin unter dem Hash­tag #Spaß­Mit­Stu­di­en auf X (ehe­mals Twit­ter) regel­mä­ßig wis­sen­schaft­li­che Stu­di­en. Wun­der­tus­si führt einen Blog, in dem sie u.a. zur Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie schreibt.

Defi­ni­ti­on von Geschlecht 

Das Geschlecht des Men­schen ist binär, das heißt, es gibt Frau­en und Män­ner. Bio­lo­gisch gese­hen ist unser Kör­per ent­we­der auf die Bil­dung gro­ßer oder klei­ner Game­ten aus­ge­rich­tet (Eizel­len oder Sper­mi­en). Eine Stö­rung der Geschlechts­ent­wick­lung („Inter­sex”) ist daher kein eige­nes Geschlecht.

Defi­ni­ti­on von Gender

Gen­der bezeich­net „Rol­len, Ver­hal­tens­wei­sen, Tätig­kei­ten und zuge­schrie­be­ne Eigen­schaf­ten, die eine bestimm­te Gesell­schaft zu einer bestimm­ten Zeit für Män­ner und Frau­en als ange­mes­sen erach­tet. (…) Die­se Eigen­schaf­ten, Mög­lich­kei­ten und Bezie­hun­gen sind sozi­al bedingt und wer­den durch Sozia­li­sie­rungs­pro­zes­se erlernt“.[1]

Geschlechts­ste­reo­ty­pe sind sozi­al kon­stru­iert und sehen vor allem für Frau­en ein enges Ver­hal­tens­kor­sett vor. Gen­der dien­te und dient oft der Unter­drü­ckung von Frau­en. Bei­spiels­wei­se wird als Aus­druck die­ser Unter­drü­ckung im Iran von Frau­en ver­langt, sich zu verschleiern.

[1] https://trainingcentre.unwomen.org/mod/glossary/view.php?id=36&mode=search&hook=gender

Wird das Geschlecht zugewiesen?

Nein, das Geschlecht wird oft schon vor der Geburt per Ultra­schall beob­ach­tet. Um fest­zu­stel­len, um wel­ches der bei­den Geschlech­ter es sich han­delt, wer­den die äuße­ren Geschlechts­merk­ma­le als Kri­te­ri­en her­an­ge­zo­gen. Soll­te es bei der Aus­bil­dung Unklar­hei­ten geben, kön­nen wei­te­re Unter­su­chun­gen, wie bei­spiels­wei­se das Erstel­len eines Kar­yo­gramms, hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Soll­te bei einem Men­schen das Geschlecht fälsch­lich bestimmt wer­den – dies ist bei ca. 0,02% der Bevöl­ke­rung der Fall –, kann dies nach­träg­lich geän­dert wer­den. Für Men­schen, bei denen sich erst im Ver­lauf des Lebens her­aus­stellt, dass die Beob­ach­tung falsch war, sie aber in der sozia­len Rol­le des ande­ren Geschlechts gelebt haben, steht auch die Per­so­nen­stands­an­ga­be “divers” zur Ver­fü­gung. Bei 99,98% der Men­schen ist das Geschlecht eindeutig.

Ist das Trans­se­xu­el­len­ge­setz verfassungswidrig? 

Im Zusam­men­hang mit dem geplan­ten Selbst­bestim­mungs­gesetz wird immer wie­der dar­auf ver­wie­sen, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Tei­le des TSG als nicht mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar fest­ge­stellt hat.

Sowohl die in §8 Abs.1 Nr. 3 und 4 gefor­der­te dau­er­haf­te Unfrucht­bar­keit als auch die die Geschlechts­merk­ma­le ver­än­dern­den ope­ra­ti­ven Ein­grif­fe sind nicht grundgesetzkonform.

Die Begut­ach­tung durch zwei von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Gut­ach­ter zur per­so­nen­stands­recht­li­chen Aner­ken­nung wur­de aber wie­der­holt vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt.

“Dem­entspre­chend setzt der Gesetz­ge­ber für eine per­so­nen­stands­recht­li­che Ände­rung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG unter Bezug­nah­me auf § 1 Abs. 1 TSG zunächst vor­aus, dass eine Per­son, die sich dem ande­ren als dem fest­ge­stell­ten Geschlecht zuge­hö­rig fühlt, durch zwei Gut­ach­ten von­ein­an­der unab­hän­gi­ger Sach­ver­stän­di­ger, die über ein­schlä­gi­ge fach­li­che Kennt­nis­se und beruf­li­che Erfah­run­gen auf dem Gebiet der Trans­se­xua­li­tät ver­fü­gen, nach­weist, min­des­tens seit drei Jah­ren unter dem Zwang zu ste­hen, den Vor­stel­lun­gen über ihr Geschlecht ent­spre­chend zu leben. Des Wei­te­ren muss mit hoher Wahr­schein­lich­keit anzu­neh­men sein, dass sich das Zuge­hö­rig­keits­emp­fin­den zum ande­ren Geschlecht nicht mehr ändern wird. Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den, die per­so­nen­stands­recht­li­che Aner­ken­nung an sol­che Vor­aus­set­zun­gen zu knüp­fen.”[1]

[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110111_1bvr329507.html

Das Selbst­bestim­mungs­gesetz erleich­tert ledig­lich für „Trans­se­xu­el­le” den Pro­zess der recht­li­chen Anerkennung

Nein. Das Selbst­bestim­mungs­gesetz läu­tet einen juris­ti­schen und gesell­schaft­li­chen Para­dig­men­wech­sel ein. War bis­her das Geschlecht (engl. „sex“ – Defi­ni­ti­on s. o.) im Per­so­nen­stand aus­schlag­ge­bend, wird mit der Selbst­aus­sa­ge zur Geschlechts­iden­ti­tät (engl. gen­der, gen­der iden­ti­ty – Defi­ni­ti­on s. o.) eine „emp­fun­de­ne Zuge­hö­rig­keit” zu einem der Geschlech­ter, bei­den Geschlech­tern („gen­der­flu­id“) oder kei­nem der bei­den Geschlech­ter („non-bina­ry“) zum Maß­stab aller bis­he­ri­gen geschlechts­spe­zi­fi­schen Regelungen.

Wäh­rend das Trans­se­xu­el­len­ge­setz klar an der Bina­ri­tät der Geschlech­ter aus­ge­rich­tet war und die soge­nann­te „Tran­si­ti­on” in eines der bei­den Geschlech­ter als juris­ti­sche Fik­ti­on ermög­li­chen soll­te, wird mit dem Selbst­bestim­mungs­gesetz das kör­per­li­che, bio­lo­gi­sche Geschlecht als Kate­go­rie für unbe­deu­tend erklärt. Der Maß­stab ist dann eine imma­te­ri­el­le, indi­vi­du­ell emp­fun­de­ne „Geschlechts­iden­ti­tät”, die sich an den Ste­reo­ty­pen des jewei­li­gen Geschlechts ori­en­tiert und von nun an als Geschlecht bezeich­net wer­den soll.

Man ist “trans” von Geburt an – es gibt „Trans­kin­der”

Der Begriff „Trans­kin­der” impli­ziert, es gäbe eine fest­stell­ba­re Deter­mi­nan­te, die eine kör­per­an­glei­chen­de Behand­lung zwin­gend macht. Rich­tig ist viel­mehr, dass es weder in den Chro­mo­so­men noch den Genen, geschwei­ge denn im Gehirn mate­ri­el­le Bele­ge gibt, die das stüt­zen. Viel­mehr hat man in Hirn­scans fest­ge­stellt, dass Men­schen, die man als „trans” bezeich­net, signi­fi­kan­te Ähn­lich­kei­ten mit Homo­se­xu­el­len und Men­schen mit Kör­per­wahr­neh­mungs­stö­run­gen aufweisen. 

Der Mensch ist ein sich ent­wi­ckeln­des Wesen und das Gehirn ist ein plas­ti­sches Organ, das sich auch ent­spre­chend der äuße­ren Rei­ze und Ein­flüs­se ent­wi­ckelt. Kin­dern zu erzäh­len, sie wären ggf. „im fal­schen Kör­per gebo­ren”, kann ihre Ent­wick­lung also ent­schei­dend beein­flus­sen. So hat die ame­ri­ka­ni­sche Pro­fes­so­rin Lisa Litt­mann 2018 den Begriff der „Rapid Onset Gen­der Dys­pho­ria (ROGD)” geprägt, und welt­weit orga­ni­sie­ren sich inzwi­schen vie­le Eltern, deren Kin­der plötz­lich davon über­zeugt sind, „trans” zu sein.[1] Ins­be­son­de­re die Zah­len von Mäd­chen in der Puber­tät, die dies glau­ben, explo­die­ren. Befür­wor­ter behaup­ten, der Grund dafür sei, dass mehr auf­ge­klärt wird. Kri­ti­ker zwei­feln dies an und sehen die stei­gen­den Zah­len viel­mehr als eine Fol­ge der Erzäh­lung vom „fal­schen Körper“.

Gra­fik

„Trans­gen­der­iden­ti­tä­ten neh­men sprung­haft zu“ [2]

[1] https://transteens-sorge-berechtigt.net/rogd.html

[2] https://www.aerzteblatt.de/archiv/228699/Transition-bei-Genderdysphorie-Wenn-die-Pubertas-gestoppt-wird

 

Was sind über­haupt Pubertätsblocker?

Im Fall von Kin­dern und Jugend­li­chen, die ihr Geschlecht und die damit asso­zi­ier­ten Geschlech­ter­rol­len ableh­nen, erfolgt die Gabe die­ser Medi­ka­men­te mit fol­gen­der Begründung:

  1. Das Kind / der Jugend­li­che soll nicht die von ihm uner­wünsch­te Puber­tät durchlaufen,um im Erwach­se­nen­al­ter ein bes­se­res „Pas­sing” zu haben bzw. weni­ger kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen zu benötigen.
  2. Das Kind / der Jugend­li­che soll mehr Zeit gewin­nen, um sich über sei­ne Iden­ti­tät sicher zu sein, ehe eine Ent­schei­dung über die Gabe von gegen­ge­schlecht­li­chen Hor­mo­nen oder ope­ra­ti­ven Ein­grif­fen erfolgt. Für die­se Funk­ti­on wäre es essen­ti­ell, dass die Wir­kung der Puber­täts­blo­cker rever­si­bel ist, sodass im Fal­le einer Ent­schei­dung des Kin­des / des Jugend­li­chen gegen eine medi­zi­ni­sche Tran­si­ti­on die Puber­tät und die mit ihr ein­her­ge­hen­den Rei­fungs­pro­zes­se ganz nor­mal durch­lau­fen wer­den können.
Ist die Wir­kung von Puber­täts­blo­ckern denn reversibel? 

Das ist eine der Kern­fra­gen die­ses The­mas und man muss lei­der sagen, dass es dazu kei­ne aus­sa­ge­kräf­ti­gen Daten gibt. Man kann die Rever­si­bi­li­tät der Wir­kung die­ser Medi­ka­men­te beim Ein­satz bei Pati­en­ten mit ver­früh­ter Puber­tät nicht ein­fach auf ihren Ein­satz bei Kin­dern und Jugend­li­chen im nor­ma­len Puber­täts­al­ter übertragen.

Die „World Pro­fes­sio­nal Asso­cia­ti­on of Trans­gen­der Health“ (WPATH) bezeich­net Puber­täts­blo­cker in ihren aktu­el­len „Stan­dards of Care“[1] als „voll rever­si­bel“, gibt für die­se Ein­schät­zung jedoch kei­ne Quel­le an. Eine Aus­ar­bei­tung des Wis­sen­schaft­li­chen Diens­tes des Bun­des­tags von 2019 kommt hin­ge­gen zu dem Schluss, dass eine voll­stän­di­ge Rever­si­bi­li­tät nicht hin­rei­chend belegt ist.[2]

[1] https://www.wpath.org/publications/soc

[2] https://www.bundestag.de/resource/blob/673948/6509a65c4e77569ee8411393f81d7566/WD‑9–079-19-pdf-data.pdf

 

Wie sieht es mit Neben­wir­kun­gen von Puber­täts­blo­ckern aus?

Bezüg­lich mög­li­cher Neben­wir­kun­gen kommt die o. g. Arbeit des Wis­sen­schaft­li­chen Diens­tes des Bun­des­tags zu dem Ergeb­nis, dass es ernst­zu­neh­men­de Beden­ken bezüg­lich Kno­chen­ent­wick­lung, Osteo­po­ro­se-Risi­ko und Kör­per­grö­ße gibt, und dass die wis­sen­schaft­li­che Daten­la­ge der­zeit unzu­rei­chend ist, um die mög­li­chen Lang­zeit­fol­gen abschät­zen zu kön­nen. Unter ande­rem wird dazu eine Stu­die von Scha­gen et al. (2016) zitiert (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/27318023/), wel­che ein lang­sa­me­res Wachs­tum bei mit Puber­täts­blo­ckern behan­del­ten Pati­en­ten fest­stel­len konn­te. Die Publi­ka­ti­on dis­ku­tiert außer­dem die Gefahr von Hirn­rei­fungs­ver­zö­ge­run­gen, zu denen es bis­her kei­ne Stu­di­en gibt. Da die Wir­kung der Puber­täts­blo­cker jedoch auf einer Hem­mung der Hirn­rei­fung beruht, sind mög­li­che Neben­wir­kun­gen auf die­sem Gebiet plau­si­bel und kön­nen ohne ent­spre­chen­de medi­zi­ni­sche Stu­di­en nicht aus­ge­schlos­sen werden.

„Trans­frau­en” sind kei­ne Gefahr für Frauen 

Dass Män­ner für Frau­en eine poten­ti­el­le Gefahr dar­stel­len, hat sich dank star­ker femi­nis­ti­scher Arbeit in den Köp­fen der Men­schen ver­an­kert. Die Zah­len der (sexua­li­sier­ten) Gewalt­ta­ten an Frau­en durch Män­ner spre­chen ihre eige­ne Spra­che: Täter sind in über 95% der Fäl­le Män­ner. [1]

Natür­lich sind nicht alle Män­ner Täter, aber wenn es zu Taten kommt, sind es eben meis­tens Män­ner. Das war die Grund­an­nah­me, die dazu führ­te, in eini­gen sen­si­blen Situa­tio­nen, in denen Frau­en und Mäd­chen vul­nerabel sind, Män­ner zu 100% aus Frau­en­räu­men auszuschließen. 

Wie kommt es nun zu der Annah­me, dass Män­ner, die von sich behaup­ten, eine Frau zu sein, kei­ne Gefahr mehr dar­stel­len? Inter­es­san­ter­wei­se scheint es die Idee zu geben, dass die­se Män­ner weni­ger gefähr­li­ches Poten­ti­al ber­gen als ande­re Män­ner. Die Sta­tis­ti­ken aus Groß­bri­tan­ni­en, wo ent­spre­chen­de Geset­ze bereits gel­ten, spre­chen eine ande­re Spra­che. Die Kri­mi­na­li­täts- und Gewalt­mus­ter von Män­nern, die von sich behaup­ten, eine Frau zu sein, sind exakt die­sel­ben wie ande­re Män­ner (https://committees.parliament.uk/writtenevidence/18973/pdf/). Auch hier gilt: Natür­lich sind nicht alle Män­ner, die sich als Frau­en aus­ge­ben, auch Gewalt­tä­ter. Aber sie unter­schei­den sich eben auch in die­ser Hin­sicht nicht von ande­ren Männern.

Die Sta­tis­tik deu­tet eher auf das Gegen­teil hin – oder beweist, dass das Selbst­bestim­mungs­gesetz in Groß­bri­tan­ni­en bereits von Män­nern aus­ge­nutzt wird, um sich in Frau­en­ge­fäng­nis­se „hin­ein zu identifizieren”.

Der letz­te Cen­sus (2021) aus Groß­bri­tan­ni­en ergab dar­über hin­aus, dass die Anzahl inhaf­tier­ter Sexu­al­straf­tä­ter unter Män­nern, die behaup­ten eine Frau zu sein, im Ver­hält­nis zu ande­ren Bevöl­ke­rungs­grup­pen außer­ge­wöhn­lich hoch ist. Die Sta­tis­ti­ken geben die Anzahl inhaf­tier­ter Sexu­al­straf­tä­ter pro 1 Mil­li­on Ein­woh­ner wie­der [2]:

  • Unter Frau­en: 3.
  • Unter Män­nern all­ge­mein: 395.
  • Unter Män­nern, die sich zu Frau­en erklä­ren: 1916.

Durch die juris­ti­sche Erfas­sung von Män­nern als „Frau­en” ver­schie­ben sich bereits jetzt sowohl die Wahr­neh­mung als auch die Kri­mi­na­li­täts­sta­tis­ti­ken. So berich­tet die Pres­se in sol­chen Fäl­len häu­fig von einer Frau als Täte­rin. Die­se Män­ner gelan­gen in Frau­en­ge­fäng­nis­se[3], was eine wei­te­re Bedro­hung für Frau­en dar­stellt. In Deutsch­land sind solch dif­fe­ren­zier­te Sta­tis­ti­ken nicht erhält­lich, weil bei der Erfas­sung des Geschlechts nicht hin­rei­chend dif­fe­ren­ziert wird.

[1] https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2021/AusgewaehlteInformationenBund/AusgewaehlteInformationenBund_node.html

[2] https://committees.parliament.uk/writtenevidence/18973/pdf/

[3] https://lasst-frauen-sprechen.de/nein-zu-maennern-in-frauengefaengnissen/

Kön­nen Män­ner nicht auch jetzt schon über­grif­fig gegen­über Frau­en werden? 

Wen­den wir die­se „Argu­men­ta­ti­on” kon­se­quent an, könn­te auch Mord lega­li­siert wer­den, denn trotz Ver­bot haben Men­schen schon ande­re Men­schen ermor­det. Eben­so haben schon Män­ner trotz Ver­bot Frau­en­toi­let­ten betre­ten. Auch das Abschlie­ßen der eige­nen Woh­nungs­tür oder des Fahr­rads erscheint unter einer sol­chen Logik abwe­gig: Ein­brü­che und Fahr­rad­dieb­stäh­le pas­sie­ren ja trotzdem.

Geset­ze wir­ken nor­ma­tiv. Noch kön­nen Frau­en eine Grenz­über­schrei­tung, die ein Mann in einem Frau­en­raum immer dar­stellt, benen­nen und sich auf eine gewis­se sozia­le Kon­trol­le ver­las­sen. Mit der Ein­füh­rung des Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes wür­den Frau­en die­se Mög­lich­keit verlieren.

„Trans­per­so­nen” sind beson­ders häu­fig Opfer von Gewalt 

Aus dem 2. Ber­li­ner Moni­to­ring[1] geht her­vor, dass im Jahr 2021 ins­ge­samt 110 Kör­per­ver­let­zungs­de­lik­te gegen LGBTIQ*-Personen ver­übt wur­den. Setzt man die­se Zahl in Bezie­hung zu den ins­ge­samt 39318 poli­zei­lich regis­trier­ten Kör­per­ver­let­zun­gen, ergibt sich ein Anteil von ca. 0,28 %. Dies liegt deut­lich unter den 1,07%, wel­che sich für Ber­lin ins­ge­samt erge­ben (39318 auf 3,66 Mil­lio­nen)[2]. Eine beson­de­re Betrof­fen­heit lässt sich hier­aus nicht ablei­ten. Des Wei­te­ren wer­den unter dem Ober­be­griff „LGBTIQ*“ auch Über­grif­fe auf Homo- und Bise­xu­el­le mit in die Sta­tis­tik auf­ge­nom­men. Der von transrespect.org betrie­be­ne trans-mur­der-moni­tor, wel­cher sich auf „Trans­men­schen“ kon­zen­triert, hat 2021 welt­weit kei­ne 400 getö­te­ten „Trans­men­schen“ gezählt.[3]

Die mit SBG fak­ti­sche Auf­lö­sung des Geschlechts­be­griffs im Sin­ne der Bio­lo­gie hin zum blo­ßen Gefühl wird es Frau­en­häu­sern mas­siv erschwe­ren, Män­ner abzu­wei­sen. Frau­en kön­nen sich dann nicht mehr auf ihre bio­lo­gi­sche Rea­li­tät beru­fen, blei­ben aber von ihr betroffen.

[1] https://www.lsbti-monitoring.berlin/wp-content/uploads/Monitoring-trans-und-homophobe-Gewalt_2022_barrierefrei.pdf

[2] https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/

[3] https://transrespect.org/en/trans-murder-monitoring/tmm-resources/

Bild: istock­pho­to

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