Pres­se­er­klä­rung zum Gesetz­ent­wurf für ein Selbst­bestim­mungs­gesetz von LAZ reloaded

7. Sep 2023

Das les­bi­sche Akti­ons­zen­trum LAZ rel­oa­ded e.V. hat eine Pres­se­er­klä­rung zum Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung „Ent­wurf eines Geset­zes über die Selbst­be­stim­mung in Bezug auf den Geschlechts­ein­trag“ her­aus­ge­ge­ben. Dar­in fasst die Vor­stän­din und Juris­tin Gun­da Schu­mann die feh­ler­haf­ten und ver­fas­sungs­wid­ri­gen Inhal­te des Gesetz­ent­wurfs zusammen.

 

Ein Aus­schnitt des Fazits (Quel­len und Quer­ver­wei­se im PDF)

Erfor­der­lich wäre eine Aus­ba­lan­cie­rung der Grundrechte14 von Per­so­nen mit abwei­chen­der Geschlechts­iden­ti­tät nach Art. 2 Abs. (1) in Ver­bin­dung mit Art. 1 Abs. (1) GG einer­seits mit den Grund­rech­ten von Frau­en und Mäd­chen nach Art. 3 Abs. (2) und Abs. (3) GG ande­rer­seits. Kon­kur­rie­ren­de Grund­rech­te müssen – nach dem Grund­satz der prak­ti­schen Kon­kor­danz – so in Über­ein­stim­mung gebracht wer­den, dass sie jeweils ihre maxi­ma­le Wir­kung ent­fal­ten kön­nen (Prin­zip der Ein­heit der Verfassung).15 Die Grund­rech­te des Art. 3 Abs. (2) und (3) GG ist dabei eben­so zu beach­ten wie die Rege­lun­gen zur Wehr­pflicht nach Art. 12a GG. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

 

Um Art. 3 Abs. (2) und (3) GG eine maxi­ma­le Wir­kung zu ver­schaf­fen, wäre es erfor­der­lich, die Vali­di­tät des Geschlechts­ein­trags zum Schutz von Frau­en und Mäd­chen durch Bei­be­hal­tung des rechts­ge­stal­ten­den Ver­fah­rens nach § 4 Abs. 3 TSG auf­recht­zu­er­hal­ten und garan­tier­te und ange­mes­se­ne Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für Frau­en zur Gewähr­leis­tung von auto­no­men und Schutz­räu­men, zur beruf­li­chen För­de­rung und zur gesell­schaft­li­chen Teil­ha­be zu schaf­fen. Ähn­li­ches ist eben­falls in einem ande­ren west­li­chen Indus­trie­land, Groß­bri­tan­ni­en, ent­schie­den worden.

Dass die Ver­fas­se­rIn­nen die­ses GE nicht die gerings­te Ein­sicht in die­se ver­fas­sungs­recht­li­che Schief­la­ge haben, beweist fol­gen­der Satz aus dem All­ge­mei­nen Teils der Begründung: „Der Gesetz­ent­wurf ent­hält kei­ne gleich­stel­lungs­re­le­van­ten
Bestim­mun­gen“. Und im Beson­de­ren Teil der Begründung heißt es unter § 7: „Es ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass durch das Abstel­len auf das Kri­te­ri­um des im Per­so­nen­stands­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Geschlechts ande­re Per­so­nen­grup­pen
benach­tei­ligt wer­den. Denn zum einen erfah­ren Per­so­nen, deren Geschlechts­iden­ti­tät von ihrem Geschlechts­ein­trag abweicht und die ihren Geschlechts­ein­trag und ihre Vor­na­men nach § 2 SBGG geän­dert haben, im All­tag und im Berufs­le­ben Dis­kri­mi­nie­rung und Benach­tei­li­gung, so dass ihre För­de­rung im Berufs­le­ben ein gesell­schaft­li­ches Anlie­gen ist. Zum ande­ren dürfte eine Per­so­nen­stands­än­de­rung nicht leicht­fer­tig und nur zu dem Zweck voll­zo­gen wer­den, den ver­meint­li­chen Vor­teil einer Quo­ten­re­ge­lung zu nutzen…

 

Damit kann die­ser GE mit Fug und Recht als ver­fas­sungs­wid­ri­ger „Män­ner­rechts­ge­setz­ent­wurf“ bezeich­net wer­den. Dem gilt es mit geeig­ne­ten recht­li­chen Maß­nah­men zu begegnen.

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