Das lesbische Aktionszentrum LAZ reloaded e.V. hat eine Presseerklärung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ herausgegeben. Darin fasst die Vorständin und Juristin Gunda Schumann die fehlerhaften und verfassungswidrigen Inhalte des Gesetzentwurfs zusammen.
Ein Ausschnitt des Fazits (Quellen und Querverweise im PDF)
Erforderlich wäre eine Ausbalancierung der Grundrechte14 von Personen mit abweichender Geschlechtsidentität nach Art. 2 Abs. (1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. (1) GG einerseits mit den Grundrechten von Frauen und Mädchen nach Art. 3 Abs. (2) und Abs. (3) GG andererseits. Konkurrierende Grundrechte müssen – nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz – so in Übereinstimmung gebracht werden, dass sie jeweils ihre maximale Wirkung entfalten können (Prinzip der Einheit der Verfassung).15 Die Grundrechte des Art. 3 Abs. (2) und (3) GG ist dabei ebenso zu beachten wie die Regelungen zur Wehrpflicht nach Art. 12a GG. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Um Art. 3 Abs. (2) und (3) GG eine maximale Wirkung zu verschaffen, wäre es erforderlich, die Validität des Geschlechtseintrags zum Schutz von Frauen und Mädchen durch Beibehaltung des rechtsgestaltenden Verfahrens nach § 4 Abs. 3 TSG aufrechtzuerhalten und garantierte und angemessene Ausnahmeregelungen für Frauen zur Gewährleistung von autonomen und Schutzräumen, zur beruflichen Förderung und zur gesellschaftlichen Teilhabe zu schaffen. Ähnliches ist ebenfalls in einem anderen westlichen Industrieland, Großbritannien, entschieden worden.
Dass die VerfasserInnen dieses GE nicht die geringste Einsicht in diese verfassungsrechtliche Schieflage haben, beweist folgender Satz aus dem Allgemeinen Teils der Begründung: „Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten
Bestimmungen“. Und im Besonderen Teil der Begründung heißt es unter § 7: „Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Abstellen auf das Kriterium des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts andere Personengruppen
benachteiligt werden. Denn zum einen erfahren Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht und die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen nach § 2 SBGG geändert haben, im Alltag und im Berufsleben Diskriminierung und Benachteiligung, so dass ihre Förderung im Berufsleben ein gesellschaftliches Anliegen ist. Zum anderen dürfte eine Personenstandsänderung nicht leichtfertig und nur zu dem Zweck vollzogen werden, den vermeintlichen Vorteil einer Quotenregelung zu nutzen…
Damit kann dieser GE mit Fug und Recht als verfassungswidriger „Männerrechtsgesetzentwurf“ bezeichnet werden. Dem gilt es mit geeigneten rechtlichen Maßnahmen zu begegnen.