Stel­lung­nah­me zum Aktions­plan „Que­er Leben“ der Bundesregierung

26. Nov 2022

Stel­lung­nah­me zum „Bundesweite[n] Aktions­plan für Akzep­tanz und Schutz sexu­el­ler und geschlecht­li­cher Viel­falt“ der Bundesregierung

Wir begrü­ßen, dass die Bun­des­re­gie­rung mit ihrem Aktions­plan die Belan­ge les­bi­scher und bise­xu­el­ler Frau­en stär­ker berück­sich­ti­gen (Punkt 2.1) und gegen sexu­el­le Gewalt bei Jugend­li­chen ange­hen möch­te (Punkt 3.6). Wir wei­sen jedoch dar­auf hin, dass dies ein lee­res Ver­spre­chen ist, wenn Geschlecht nicht bio­lo­gisch ver­stan­den wird und sofern die­se Defi­ni­ti­on nicht von inter­na­li­sier­ten Geschlech­ter­ste­reo­ty­pen („Geschlechts­iden­ti­tät“) abge­grenzt wird. Eine Frau ist ein erwach­se­ner Mensch weib­li­chen Geschlechts, ein Mann ein erwach­se­ner Mensch männ­li­chen Geschlechts. Dem Aktions­plan liegt hin­ge­gen kei­ne leib­lich beding­te Defi­ni­ti­on von Geschlecht zugrun­de. Statt­des­sen ist sei­nen Inhal­ten zu ent­neh­men, dass er die Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie unhin­ter­fragt über­nimmt und bekräf­tigt. Im Fol­gen­den neh­men wir Bezug auf die kri­tik­wür­digs­ten Punk­te die­ses Aktionsplans.

1. Kei­ne Begriffs­ver­wir­run­gen, Täu­schun­gen und Feigenblätter!

Bereits im ers­ten Satz des Papiers wird impli­zit davon aus­ge­gan­gen, dass Les­ben die­sel­ben Inter­es­sen hät­ten wie Men­schen, die sich als „trans­gen­der“ oder „trans­se­xu­ell“ bezeich­nen (im Aktions­plan „trans­ge­schlecht­lich“ genannt). Begrif­fe wie „trans­ge­schlecht­lich“ wer­den genau­so wenig defi­niert wie „Que­er­feind­lich­keit“. Der Text spricht von „Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit“ und nennt im sel­ben Atem­zug Inter­es­sen von „LSBTIQ*“ – als beding­ten die­se Kon­zep­te sich unmit­tel­bar gegen­sei­tig. Gleich­zei­tig wer­den sich wider­spre­chen­de Vor­ha­ben genannt, wie eine gefor­der­te „nicht-binä­re Erhe­bung von Geschlecht“ – als gäbe es ein Geschlech­ter­spek­trum im bio­lo­gi­schen Sin­ne und als sei die­se Vor­stel­lung ver­ein­bar mit Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit von Frau­en und Mäd­chen. Mut­maß­lich brin­gen die Ver­fas­se­rIn­nen im gesam­ten Aktions­plan Geschlecht mit Geschlech­ter­ste­reo­ty­pen durcheinander.

2. Kei­ne „sexu­el­le Iden­ti­tät“ ins Grundgesetz!

Ein Hin­zu­fü­gen des nicht defi­nier­ten Kon­struk­tes „sexu­el­le Iden­ti­tät“ ins Grund­ge­setz als schüt­zens­wer­tes Merk­mal leh­nen wir ent­schie­den ab. „Sexu­el­le Iden­ti­tät“ ist ein völ­lig unkla­rer Begriff. Die Gesetz­ge­bung wür­de mit die­sem Zusatz das Aus­le­ben frau­en­feind­li­cher und kin­des­wohl­ge­fähr­den­der Feti­sche und Para­phi­lien in der Öffent­lich­keit för­dern und hät­te somit weit­rei­chen­de Fol­gen für die Unver­sehrt­heit von Frau­en und Kin­dern. Der Begriff „sexu­el­le Iden­ti­tät“ wür­de kon­se­quen­ter­wei­se neben Trans­ves­ti­tis­mus, Trans­gen­de­ris­mus bzw. Trans­se­xua­lis­mus auch den Schutz des offe­nen Aus­le­bens sexu­el­ler Abwei­chun­gen wie Win­del­fe­ti­schis­mus, Exhi­bi­tio­nis­mus oder Pädo­kri­mi­na­li­tät (euphe­mis­tisch „Pädo­phi­lie“ genannt) bedeu­ten, in vie­len Fäl­len also Para­phi­lien, bei denen ande­re Indi­vi­du­en gegen ihren Wil­len auf sexua­li­sier­te Wei­se ein­ge­bun­den und ihre Gren­zen über­schrit­ten wer­den. Zudem wür­de der Schutz der Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie die Mei­nungs­frei­heit, Ver­samm­lungs­frei­heit, kör­per­li­che Inte­gri­tät, Gesund­heit, Pri­vat­sphä­re und Wür­de von Frau­en und Mäd­chen gefährden.

3. Kei­ne Reform des Abstam­mungs- und Familienrechts!

Die geplan­te Ände­rung des Abstam­mungs- und Fami­li­en­rechts leh­nen wir ab, da hier­mit die Rech­te der Mut­ter und des Kin­des emp­find­lich ein­ge­schränkt wer­den. Wir for­dern, dass wei­ter­hin gilt: Mut­ter ist die Frau, die das Kind gebo­ren hat. Eine Selbst­iden­ti­fi­ka­ti­on eines Vaters als Mut­ter dis­kri­mi­niert die leib­li­che Mut­ter eines Kin­des[1] und wider­spricht dem Recht des Kin­des auf Kennt­nis der eige­nen Abstam­mung. Außer­dem ist die Glau­bens- und Mei­nungs­frei­heit von Mut­ter und Kind gefähr­det, wenn sie gezwun­gen wer­den, die Welt­an­schau­ung einer selbst­de­fi­nier­ten “Geschlechts­iden­ti­tät“ des Vaters anzu­neh­men. In den Plä­nen der Ver­ein­ba­run­gen zu recht­li­cher Eltern­schaft, elter­li­cher Sor­ge, Umgangs­recht und Unter­halt schon vor der Emp­fäng­nis und Aus­wei­tung des „klei­nen Sor­ge­rechts“ auf bis zu zwei wei­te­ren Erwach­se­nen sehen wir eine wei­te­re Stär­kung des Vater- und Män­ner­rechts zulas­ten der Mut­ter. Schon jetzt kön­nen Müt­ter bei­spiels­wei­se wegen eines geteil­ten Sor­ge­rechts und Umgangs­recht des Vaters kaum aus miss­bräuch­li­chen Bezie­hun­gen flie­hen und wer­den mit ihren Kin­dern jah­re­lan­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in Jugend­äm­tern und vor Fami­li­en­ge­rich­ten aus­ge­setzt. Muss die Mut­ter das Sor­ge­recht mit zwei wei­te­ren Per­so­nen tei­len, poten­ziert sich ihre Gefähr­dung. Wir for­dern eine deut­li­che Stär­kung der Rech­te der Mut­ter. Müt­ter sol­len sich jeder­zeit von miss­bräuch­li­chen Män­nern tren­nen kön­nen und dar­in gesamt­ge­sell­schaft­lich unter­stützt werden

4. Trans­se­xu­el­len­ge­setz auf­he­ben – ja! Selbst­bestim­mungs­gesetz – nein!

Wir stim­men der Auf­he­bung eines Trans­se­xu­el­len­ge­set­zes zu, aller­dings ohne Ersatz durch ein „Selbst­bestim­mungs­gesetz“. Es ist nicht ein­seh­bar, war­um es mög­lich sein soll­te, das unver­än­der­li­che Merk­mal Geschlecht der Rea­li­tät wider­spre­chend juris­tisch ändern zu las­sen, ins­be­son­de­re da dies die Rech­te Drit­ter ver­letzt. Es gibt kein ver­fas­sungs­mä­ßig geschütz­tes Recht, ande­ren Men­schen den eige­nen Fetisch, die eige­ne Welt­an­schau­ung oder die eige­ne Psy­cho­pa­tho­lo­gie auf­zu­zwin­gen bzw. die Gemein­schaft zu zwin­gen, an einer von Indi­vi­du­en geleb­ten Täu­schung mit­zu­wir­ken. Män­ner kön­nen kei­ne Frau­en wer­den, Frau­en kön­nen kei­ne Män­ner wer­den. Das Geschlecht – in Abgren­zung zu Geschlech­ter­rol­len bzw. Geschlech­ter­ste­reo­ty­pen – ist unver­än­der­bar. Geschlechts­iden­ti­täts­ge­set­ze wider­spre­chen dem ver­fas­sungs­be­dingt geschütz­ten Rech­ten von Frau­en auf Gleich­be­rech­ti­gung und der im Grund­ge­setz ver­an­ker­ten Ver­pflich­tung, der sozi­al und poli­tisch beding­ten Ungleich­heit von Frau­en und Män­nern ent­ge­gen­zu­wir­ken.[2]

5. Ver­bot von „Geschlechts­an­glei­chung“ und Scha­dens­er­satz für Kin­der anstatt Ent­schä­di­gung Erwachsener!

Dass Men­schen durch den Glau­ben an eine imma­te­ri­el­le Gen­der­iden­ti­tät davon über­zeugt wer­den, ihren Kör­per irrever­si­bel zu schä­di­gen, ist tat­säch­lich tra­gisch. Die Ampel­re­gie­rung för­dert die­se Pra­xis aller­dings aktiv mit­tels Gen­der­iden­ti­täts­ge­set­zen wie dem ange­dach­ten „Selbst­bestim­mungs­gesetz“ oder dem bereits ver­ab­schie­de­ten „Kon­ver­si­ons­the­ra­pie­ver­bot“. Geset­ze mit Bezug auf eine ver­meint­li­che „Geschlechts­iden­ti­tät“ zemen­tie­ren die Vor­stel­lun­gen und Prak­ti­ken des Trans­gen­de­ris­mus, die mit kör­per­li­chen Schä­di­gun­gen durch die Gen­der-Indus­trie unmit­tel­bar ver­bun­den sind. Wir for­dern, dass statt­des­sen Geset­ze erlas­sen wer­den, die auf eine „Geschlechts­an­glei­chung“ abzie­len­de medi­zi­ni­sche Ein­grif­fe bei Kin­dern ver­bie­ten (z.B. puber­täts­hem­men­de Medi­ka­men­te, gegen­ge­schlecht­li­che Hor­mo­ne, chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe), da es sich dabei um schäd­li­che kul­tu­rel­le Prak­ti­ken han­delt.[3] Durch sol­che Prak­ti­ken geschä­dig­te Kin­der müs­sen Zugang zu juris­ti­schen Mit­teln und zu Schmer­zens­geld und Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen erhal­ten.[4]

6. Kei­ne ideo­lo­gisch durch­setz­te „Auf­klä­rungs­ar­beit“!

Wir befürch­ten in dem Bestre­ben der Ampel­re­gie­rung nach mehr „Auf­klä­rung“ über „LSBTIQ*“ eine noch stär­ke­re finan­zi­el­le Unter­stüt­zung trans­ideo­lo­gisch auf­tre­ten­der Ver­bän­de und „Bera­tungs­stel­len“. Die Ampel­re­gie­rung möch­te in ihrem Aktions­plan zusätz­lich die Indok­tri­na­ti­on von Kin­dern in der Schu­le und in der Kin­der- und Jugend­hil­fe mit der Trans­gen­der­ideo­lo­gie wei­ter for­cie­ren. Kin­der haben jedoch ein Recht auf Bil­dung auf der Grund­la­ge von Chan­cen­gleich­heit (UNCRC, Arti­kel 28). Dazu gehört, dass Lehr­plä­ne hin­sicht­lich der Human­bio­lo­gie und Fort­pflan­zung inhalt­lich zutref­fend sind und dass Kin­der mit Lehr­mit­teln ver­sorgt wer­den, die das Hin­ter­fra­gen von Geschlech­ter­ste­reo­ty­pen und von Homo­pho­bie ein­be­zie­hen.[5] Die Dog­men der Trans­gen­der­leh­re bekräf­ti­gen hin­ge­gen Geschlech­ter­ste­reo­ty­pe und ste­hen der Idee von Homo­se­xua­li­tät im Sin­ne der gleich­ge­schlecht­li­chen Lie­be auf der Grund­la­ge des Geschlechts (im Sin­ne von bio­lo­gisch defi­nier­tem Geschlecht) feind­lich gegenüber.

7. Kei­ne Män­ner im Frauensport!

In dem Bestre­ben der Ampel­re­gie­rung, ein „dis­kri­mi­nie­rungs­frei­es Umfeld im Sport“ zu errei­chen, sehen wir den Ver­such, dem noch in Tei­len bestehen­den Wider­stand gegen Män­ner im Frau­en­sport ent­ge­gen­zu­tre­ten. Statt­des­sen for­dern wir ein Gesetz, dass es Män­nern mit einer ange­ge­be­nen weib­li­chen „Geschlechts­iden­ti­tät“ unter­sagt, am Frau­en­sport teil­zu­neh­men. Damit Frau­en ihr völ­ker­recht­lich legi­ti­mier­tes und erstrit­te­nes Recht auf glei­che Mög­lich­kei­ten zur akti­ven Teil­nah­me am Sport (CEDAW, Arti­kel 19 g)) zuge­si­chert wer­den kann, ist es not­wen­dig, dass die Teil­nah­me am Sport und am Sport­un­ter­richt aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge des Geschlechts erfolgt und dass Män­ner mit ange­ge­be­ner weib­li­cher „Geschlechts­iden­ti­tät“ aus für Frau­en und Mäd­chen bestimm­ten Teams, Wett­be­wer­ben und Umklei­de­ka­bi­nen aus­ge­schlos­sen wer­den.[6]

8. Tat­säch­li­cher Schutz vor Gewalt, Über­grif­fen und Anfeindungen!

Da der Aktions­plan nicht auf einer bio­lo­gisch basier­ten Geschlech­ter­de­fi­ni­ti­on beruht, sehen wir in der geplan­ten Ver­schär­fung von Straf­zu­mes­sun­gen auf­grund von „geschlechts­spe­zi­fi­schen“ Moti­ven auch den Ver­such, Kri­ti­ke­rIn­nen der Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie unter dem Vor­wand der „geschlechts­spe­zi­fi­schen Gewalt“ gegen Män­ner mit behaup­te­ter weib­li­cher „Geschlechts­iden­ti­tät“ mund­tot zu machen. Bei einer Neu­de­fi­ni­ti­on von Geschlecht wird es mehr Män­ner als jetzt schon geben, die auf­grund einer ange­ge­be­nen weib­li­chen „Geschlechts­iden­ti­tät“ Zugang zu Schutz­räu­men von Frau­en erhal­ten. Hier­durch wird die Gewalt gegen Frau­en durch Män­ner zwangs­läu­fig wei­ter anstei­gen. Das Ansin­nen der Bun­des­re­gie­rung, Gewalt gegen Frau­en bekämp­fen zu wol­len, kann erst als ernst­zu­neh­mend gel­ten, wenn sie sich auf eine geschlechts­ba­sier­te Defi­ni­ti­on von Frau und Mann zurück­be­sinnt. Wir for­dern, dass Frau­en und Mäd­chen, die Gewalt­er­fah­run­gen gemacht haben, für sie spe­zi­fi­sche Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te ohne die Anwe­sen­heit von Män­nern mit ange­ge­be­ner weib­li­cher „Geschlechts­iden­ti­tät“ erhal­ten. Eben­so sol­len dort kei­ne ent­spre­chen­den Män­ner beschäf­tigt wer­den. Das glei­che gilt für spe­zia­li­sier­te Gesund­heits­ein­rich­tun­gen, spe­zia­li­sier­te Poli­zei­stel­len, Frau­en­häu­ser, Straf­an­stal­ten, Kran­ken­haus- und Senio­rin­nen­heim­zim­mer, Unter­künf­te für Obdach- und Woh­nungs­lo­se, öffent­li­che Toi­let­ten oder Dusch- und Umklei­de­räu­me.[7] Wir for­dern, dass For­schung und staat­li­che Erhe­bun­gen über Gewalt gegen Frau­en und Mäd­chen die Täter und Täte­rin­nen sowie die Opfer auf der Grund­la­ge ihres Geschlechts benen­nen, anstatt auf der Grund­la­ge einer ange­ge­be­nen „Geschlechts­iden­ti­tät“.[8] Frau­en müs­sen bei Poli­zei, Staats­an­walt­schaft und Gerich­ten das tat­säch­li­che Geschlecht von Tätern sank­ti­ons­frei benen­nen dür­fen.[9]

9. Kei­ne För­de­rung der Reproduktionsmedizin!

Wir betrach­ten die Repro­duk­ti­ons­me­di­zin nicht als Segen, son­dern als wei­te­re Bas­ti­on, in der Frau­en­kör­per aus­ge­beu­tet wer­den. Wir leh­nen eine Aus­wei­tung der Kos­ten­über­nah­me für Kin­der­wunsch­be­hand­lun­gen auf homo­se­xu­el­le Paa­re ab, da dies die Hemm­schwel­le sen­ken wür­de, für Frau­en und (poten­ti­el­le) Kin­der schäd­li­che Prak­ti­ken wie die Leih­mut­ter­schaft und Eizell­spen­de zu nor­ma­li­sie­ren. Wir hal­ten ein Über­den­ken der Kos­ten­über­nah­me durch die Soli­dar­ge­mein­schaft bei hete­ro­se­xu­el­len Paa­ren, nicht zuletzt auf­grund des Gleich­heits­grund­sat­zes von homo­se­xu­el­len und hete­ro­se­xu­el­len Paa­ren, für erstrebenswert.

10. Her­aus­nah­me von „Geschlechts­iden­ti­tät“ aus dem Konversionsbehandlungsverbot!

Die Ampel­re­gie­rung möch­te die im gül­ti­gen „Gesetz zum Schutz vor Kon­ver­si­ons­be­hand­lun­gen“ bestehen­den Straf­aus­nah­men prü­fen las­sen. Die­se bezie­hen sich z. B. auf Eltern und auf Bera­tun­gen und Psy­cho­the­ra­pien von Erwach­se­nen, die über­zeugt sind, dem ande­ren Geschlecht anzu­ge­hö­ren oder ihren Geschlechts­kör­per stark ableh­nen. Bereits das der­zei­tig gül­ti­ge Gesetz ver­hin­dert, dass Kin­der und Jugend­li­che mit bestimm­ten psy­chi­schen Pro­ble­men adäquat Hil­fe bekom­men, da sie sich Groß­teils nur noch den Psy­cho­the­ra­peu­tIn­nen zuwen­den kön­nen, die die Trans­gen­der­dog­men ver­tre­ten. Anstatt dass ihnen gehol­fen wird, wer­den sie jedoch in reli­gi­ös anmu­ten­den, rea­li­täts- und lebens­fer­nen Vor­stel­lun­gen bestärkt. Anstatt einer Auf­wei­chung der Straf­aus­nah­men for­dern wir eine sofor­ti­ge Her­aus­nah­me der Kate­go­rie „Geschlechts­iden­ti­tät“ aus die­sem Gesetz!

11. Kei­ne glo­ba­le Ver­brei­tung der Genderidentitätsideologie!

Wir leh­nen die Ein­bin­dung der Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie in die Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit und deut­sche Außen­po­li­tik strikt ab und betrach­ten die­se bereits voll­zo­ge­ne Pra­xis als eine Form des kul­tu­rel­len Impe­ria­lis­mus, die auch in ande­ren Län­dern gro­ßen Scha­den anrich­tet. Wir for­dern eine Außen- und Ent­wick­lungs­po­li­tik, die frei von miso­gy­nen Ideo­lo­gien, wie der Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie, ist. An die­ser Stel­le sei betont, dass Les­ben und Schwu­le nicht die­sel­ben Inter­es­sen haben wie Men­schen, die sich als „trans­gen­der“ defi­nie­ren. Wir erken­nen im Gegen­teil in die­sem Aktions­plan eine Instru­men­ta­li­sie­rung von Les­ben und Schwu­len zur Ver­brei­tung und gesell­schaft­li­chen wie insti­tu­tio­nel­len Zemen­tie­rung der Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie auf natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Ebene.

Initia­ti­ve „Lasst Frau­en Sprechen!“


[1] Sie­he Arti­kel 2 der Erklä­rung über die Rech­te der Frau auf der Grund­la­ge ihres Geschlechts (WDI, 2019) [2] Eine aus­führ­li­che Beschrei­bung dar­über, war­um Geschlechts­iden­ti­täts­ge­set­ze mit Frau­en­rech­ten unver­ein­bar sind, fin­den Sie in der Erklä­rung über die Rech­te von Frau­en auf der Grund­la­ge ihres Geschlechts (WDI, 2019), die unse­re Initia­ti­ve unter­zeich­net hat. [3] Sie­he Arti­kel 9 a) und b) der Erklä­rung über die Rech­te der Frau auf der Grund­la­ge ihres Geschlechts (WDI, 2019). [4] Sie­he Arti­kel 9 c), ebd. [5] Sie­he Arti­kel 9 g), ebd. [6] Sie­he Arti­kel 7, ebd. [7] Sie­he Arti­kel 8 a) und b) der Erklä­rung über die Rech­te von Frau­en auf der Grund­la­ge ihres Geschlechts (WDI, 2019). [8] Sie­he Arti­kel 8 c), ebd. [9] Sie­he Arti­kel 8 c) und e), ebd.

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