Peti­ti­on: Nein zum wider­sprüch­li­chen Selbstbestimmungsgesetz!

21. Sep 2023

Akti­vis­mus lebt von der Arbeit akti­ver Frauen!

Unse­re Peti­ti­on gegen das Selbst­bestim­mungs­gesetz zeigt die Wider­sprüch­lich­kei­ten des Gesetz­ent­wur­fes auf. Macht mit, teilt und unter­schreibt! Das Selbst­bestim­mungs­gesetz bedeu­tet einen Para­dig­men­wech­sel, wie Regu­la Stämpf­li auf X @laStaempfli erläuterte.

Ein Sprech­akt soll die mate­ri­el­le Welt erset­zen. Der Kabi­netts­ent­wurf ist so schlecht gemacht, dass der Para­dig­men­wech­sel hin­ter lau­ter Pein­lich­kei­ten die­ses Ent­wur­fes nicht zu mer­ken ist. Aber auch in die­ser kon­fu­sen Ver­si­on ist die­ses Gesetz ein gefähr­li­cher Ein­griff in unse­re Demo­kra­tie: Das ist ein Blas­phe­mie-Gesetz, das die „Ungläu­bi­gen“ bestraft und sie zwingt, den Glau­ben an „Gen­der­see­len“ und „fal­schen Kör­per“ zu bestätigen.

Unse­re Peti­ti­on lautet:

Wir von der basis­de­mo­kra­ti­schen Initia­ti­ve „Lasst Frau­en Spre­chen“ set­zen uns für Frau­en- und Mäd­chen­rech­te ein, für Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit. Wir for­dern, den Geset­zes­ent­wurf zum sog. Selbst­bestim­mungs­gesetz (SBGG) abzu­leh­nen, weil der Ent­wurf in sich selbst wider­sprüch­lich ist. Die Wider­sprü­che sind:

1) Miss­brauchs­po­ten­ti­al:

Einer­seits wird der mög­li­che Miss­brauch des SBGG durch Män­ner, die sich dadurch recht­lich zur Frau erklä­ren kön­nen, als so gra­vie­rend ein­ge­schätzt, dass dadurch sogar die Ver­tei­di­gungs­fä­hig­keit Deutsch­lands in Gefahr gese­hen wird (SBGG § 9). Ande­rer­seits wird das Miss­brauchs­ri­si­ko unter Zuhil­fe­nah­me von Spe­ku­la­tio­nen und Kon­junk­ti­ven ver­leug­net: In Bezug auf geschlech­ter­ge­trenn­te Berei­che und Frau­en­för­der­maß­nah­men „dürf­te“ das Gesetz schon nicht aus­ge­nutzt wer­den (SBGG S. 47, S. 50).

2) Eva­lua­ti­on des SBGG:

Einer­seits soll spä­ter eva­lu­iert wer­den, ob die Rege­lun­gen miss­bräuch­lich genutzt wur­den. Ande­rer­seits sind die geplan­ten Kri­te­ri­en nur, wie vie­le Men­schen mehr­ma­lig den Geschlechts­ein­trag ändern und wie häu­fig die Ein­tra­gung wegen unzu­läs­si­ger Rechts­aus­übung ver­wei­gert wird (SBGG S. 72). Ein Benut­zen der Per­so­nen­stands­än­de­rung, um in Frau­en­schutz­räu­me ein­zu­drin­gen, ist kein Kri­te­ri­um. Die­ser Vor­satz wäre auch gar nicht fest­stell­bar, solan­ge der Täter kein Geständ­nis ablegt, da lt. SBGG die behaup­te­te „Geschlechts­iden­ti­tät“ nicht ange­zwei­felt wer­den darf (SBGG S. 18ff). Dass ein mehr­ma­li­ger Wech­sel ein Anzei­chen für Miss­brauch sein soll, wider­spricht zudem dem jähr­lich mög­li­chen Per­so­nen­stands­wech­sel (SBGG §5).

3) Trag­wei­te bei Kindern:

Einer­seits wird betont, dass ein Per­so­nen­stands­wech­sel „erheb­li­che Fol­ge­wir­kun­gen“ habe (SBGG S. 42f), Fremd­be­stim­mung oder miss­bräuch­li­che Ein­fluss­nah­me auf Kin­der sei­en zu ver­hin­dern (SBGG S. 42). Zudem benö­ti­ge das Kind geis­ti­ge Rei­fe, um die Trag­wei­te voll­stän­dig zu erfas­sen. Daher sei­en Eltern kei­nes­wegs frei, dem Kind gegen des­sen Wil­len einen ande­ren Geschlechts­ein­trag oder Vor­na­men auf­zu­drän­gen (SBGG S. 40). Ande­rer­seits ist vor­ge­se­hen, dass Eltern, ohne Unter­gren­ze – d. h. direkt nach der Geburt – bis zum Alter von 14 Jah­ren, für ihr Kind einen gegen­ge­schlecht­li­chen Per­so­nen­stands­ein­trag wäh­len kön­nen, ohne dass das Kind gefragt wer­den muss oder eine Fach­per­son den Fall zu Gesicht bekommt (SBGG § 3 Abs. 2, S. 41f).

4) Bera­tung von Kindern:

Einer­seits ver­weist das SBGG auf die zen­tra­le Bedeu­tung der Bera­tung von Kin­dern (SBGG S. 28). Ande­rer­seits soll die Bera­tung nicht ver­pflich­tend sein: Es wer­de davon aus­ge­gan­gen, „dass Kin­der und ihre sor­ge­be­rech­tig­ten Per­so­nen eine so weit­rei­chen­de Ent­schei­dung im Regel­fall nicht ohne Unter­stüt­zung tref­fen wol­len und wer­den“ (SBGG S. 28). Der Begriff „Regel­fall“ impli­ziert bereits, dass es Kin­der geben wird, die ohne Bera­tung ihren Per­so­nen­stand ändern wer­den, was bil­li­gend in Kauf genom­men wird.

5) Bera­tungs­an­ge­bo­te:

Einer­seits betont das SBGG die Bedeu­tung einer ergeb­nis­of­fe­nen Bera­tung (SBGG S. 28). Ande­rer­seits kann die Bera­tung gar nicht ergeb­nis­of­fen sein, da die „Geschlechts­iden­ti­tät“ in das Kon­ver­si­ons­ver­bot auf­ge­nom­men wur­de. Seit­dem ist es The­ra­peu­tIn­nen nicht mehr erlaubt, gemein­sam mit dem Kind explo­ra­tiv die mög­li­chen Hin­ter­grün­de sei­nes Tran­si­ti­ons­wun­sches zu erfor­schen, son­dern sie müs­sen aus­schließ­lich zustim­mend mit die­sem Wunsch umge­hen (KonvBehSchG).

6) Rol­le der Eltern:

Einer­seits wer­den Eltern expli­zit auf­ge­for­dert, die Per­so­nen­stands­än­de­rung ihres Kin­des auf­grund der Trag­wei­te sorg­sam abzu­wä­gen. Ande­rer­seits droht ihnen Sor­ge­rechts­ent­zug, wenn sie inner­halb die­ser Abwä­gung zu dem Schluss kom­men, dass das Gefühl ihres Kin­des, „im fal­schen Kör­per gebo­ren“ zu sein, eine Fol­ge unter­schied­li­cher und viel­sei­ti­ger Pro­ble­me ist, und die Lösung die­ser Pro­ble­me nicht in einer (sozialen/körperlichen) Tran­si­ti­on liegt (SBGG S. 41f)

Lasst uns die­ses Gesetz gemein­sam stop­pen. Ihre Stim­me zählt jetzt!

Initia­ti­ve „Lasst Frau­en Sprechen!“

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