„Seit Anbe­ginn der Mensch­heit wur­den Men­schen schwan­ger. Frau­en gibt es erst seit etwas mehr als 1000 Jah­ren.“ – A.P. Schulz

29. Mai 2024

Rede von A.P. Schulz
auf der Ver­an­stal­tung „75 Jah­re Grund­ge­setz:
Wir ehren Dr. Eli­sa­beth Selbert“

am 25. Mai 2024 in Kassel

„Seit Anbe­ginn der Mensch­heit wur­den Men­schen schwan­ger. Frau­en gibt es erst seit etwas mehr als 1000 Jahren.“

Phil­ip­pe Wampfler

Twit­ter, 27. Juni 2023

Die­ser Post über­rasch­te mich am 27. Juni 2023 auf Twit­ter. Autor die­ser für mich erstaun­li­chen Aus­sa­ge war nach eige­nen Anga­ben „Leh­rer, Dozent für Fach­di­dak­tik Deutsch“.

Also habe ich ein wenig nachgeforscht:

Das „Ety­mo­lo­gi­sche Wör­ter­buch des Deut­schen“[1] ver­rät mir, dass „Frau“ ‘erwach­se­ner weib­li­cher Mensch‘ bedeu­tet, auch „Ehe­frau’ mei­nen kann und auch als Anre­de Ver­wen­dung fin­det (dabei erst neu­er­dings nicht mehr auf Ver­hei­ra­te­te beschränkt ist. Wir erin­nern uns, es gab lan­ge Zeit die Form „Fräu­lein“ für Unver­hei­ra­te­te). Wei­ter­hin ler­ne ich, dass das Wort sich von dem alt­hoch­deut­schen frou­wa ‘Her­rin’ ablei­tet, ein Wort aus dem (9. Jh.), es im Mit­tel­hoch­deut­schen Varia­tio­nen gab und es außer­dem einen Zusam­men­hang mit der nor­di­schen Göt­tin Frey­ja gibt. Frey­ja[2] [3] gilt als die Göt­tin der Frucht­bar­keit und des Früh­lings, des Glücks, der Lie­be und der Ehe, sowie als Leh­re­rin eines Zau­bers (seiðr), einer Magie, die es erlaubt, in die Zukunft zu sehen und die­se zu beein­flus­sen. (Anmer­kung: Dra­chen­ro­se wies dar­auf­hin, dass sie Göt­tin der der frei­en Lie­be war, und ein wei­te­rer Aspekt Frey­ja auch ihre Rol­le als Kriegs­göt­tin war.)

In der mit­tel­al­ter­li­chen Gesell­schafts­ord­nung ist ahd. frou­wa, mhd. vrou­we eine Stan­des­be­zeich­nung und die Anre­de für die ver­hei­ra­te­te Edel­da­me, der Vor­ste­he­rin des Haus­we­sens. Dem­ge­gen­über steht mit­tel­hoch­deutsch das Wort wīp (s. Weib) als Geschlechts­be­zeich­nung. Weib wird aber mit dem Auf­kom­men der bür­ger­li­chen Lite­ra­tur all­mäh­lich von Frau ver­drängt. Jedoch erst im 18. Jh. wird durch die Eman­zi­pa­ti­on des Bür­ger­tums Frau als Begriff all­ge­mein benutzt und beginnt zu Anfang des 19. Jhs. Madame in der Anre­de für Bür­ger­frau­en abzulösen.

War­um die­ser Exkurs in die Ety­mo­lo­gie, die Wis­sen­schaft, die sich mit der Her­kunft, Geschich­te und Bedeu­tung der Wör­ter befasst?

Wir haben es heu­te schon mehr­fach gehört:

Es geht um Arti­kel 3 des Grund­ge­set­zes: Gleich­heit vor dem Gesetz

(1) Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich.

 

(2) Män­ner und Frau­en sind gleich­be­rech­tigt. [Der Staat för­dert die tat­säch­li­che Durch­set­zung der Gleich­be­rech­ti­gung von Frau­en und Män­nern und wirkt auf die Besei­ti­gung bestehen­der Nach­tei­le hin.]

 

(3) Nie­mand darf wegen sei­nes Geschlech­tes, sei­ner Abstam­mung, sei­ner Ras­se, sei­ner Spra­che, sei­ner Hei­mat und Her­kunft, sei­nes Glau­bens, sei­ner reli­giö­sen oder poli­ti­schen Anschau­un­gen benach­tei­ligt oder bevor­zugt wer­den. Nie­mand darf wegen sei­ner Behin­de­rung benach­tei­ligt werden.

„Män­ner und Frau­en sind gleich­be­rech­tigt.“ Wir kön­nen ver­mu­ten, dass Eli­sa­beth Sel­bert genau wie die vie­len ande­ren Frau­en, die sich für die Auf­nah­me die­ser For­mu­lie­rung in das Grund­ge­setz ein­setz­ten, davon aus­ging, dass mit die­sem eben­so schlich­ten wie genia­len Satz alles Wich­ti­ge aus­ge­sagt ist.

Zum Ver­gleich: In Para­graf 109 der Ver­fas­sung der Wei­ma­rer Repu­blik hieß es: „Män­ner und Frau­en haben grund­sätz­lich die glei­chen staats­bür­ger­li­chen Rech­te und Pflich­ten.“[4] Im Ver­gleich zur Ver­si­on von Eli­sa­beth Sel­bert wer­den hier Aus­nah­men aus­drück­lich zuge­las­sen. Schon die­ser Satz war – mit der Ein­füh­rung des Wahl­rechts – ein unge­heu­rer Fort­schritt, den sich Frau­en hart erkämpft hatten.

Auch die Ver­fas­sung der DDR hat­te eine ähn­li­che For­mu­lie­rung, „Mann und Frau sind gleich­be­rech­tigt. Alle Geset­ze und Bestim­mun­gen, die der Gleich­be­rech­ti­gung der Frau ent­ge­gen ste­hen, sind auf­ge­ho­ben.“ So stand es in Arti­kel 7 der Ver­fas­sung der DDR, die am 7.  Okto­ber 1949 in Kraft trat. Mit der Ergän­zung „Alle Geset­ze und Bestim­mun­gen, die der Gleich­be­rech­ti­gung der Frau ent­ge­gen ste­hen, sind auf­ge­ho­ben.“[5] ging die Ver­si­on der DDR über die ursprüng­li­che For­mu­lie­rung des Grund­ge­set­zes hin­aus. Die Erwei­te­rung von Arti­kel 3 Absatz 2, „Der Staat för­dert die tat­säch­li­che Durch­set­zung der Gleich­be­rech­ti­gung von Frau­en und Män­nern und wirkt auf die Besei­ti­gung bestehen­der Nach­tei­le hin.“ wur­de erst nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung, 1994[6], ergänzt. Auch die­se Ergän­zung fei­ert somit in die­sem Jahr einen run­den Geburts­tag, den Dreißigsten.

Allen Ver­sio­nen ist aber gleich: Sie reden von Män­nern und Frau­en, von Frau und Mann.

Wir erin­nern uns: „Frau“ lös­te erst im 18. Jh., das bis dahin all­ge­mein gebräuch­li­che „Weib“ als Geschlechts­be­zeich­nung ab.

War­um ist das wich­tig? Als die Ver­fas­sung der Wei­ma­rer Repu­blik for­mu­liert wur­de, oder das Grund­ge­setz oder die Ver­fas­sung der DDR, war ganz selbst ver­ständ­lich von Frau­en und Män­nern, von Mann und Frau die Rede.

Zurück zum Anfang, zum Twit­ter-Post: „Seit Anbe­ginn der Mensch­heit wur­den Men­schen schwan­ger. Frau­en gibt es erst seit etwas mehr als 1000 Jahren.“

Ich gehe davon aus, dass Eli­sa­beth Sel­bert mit „Frau“ tat­säch­lich die­je­ni­gen Men­schen gemeint hat, die schwan­ger wer­den kön­nen. Oder mein­te sie etwas ganz anderes?

Mit dem Grund­ge­setz sind wir in der Welt der Juris­te­rei. Das Lexi­kon der Web­sei­te Jura Forum defi­niert „Frau“ folgendermaßen:

„Eine Frau ist eine erwach­se­ne weib­li­che Per­son, die sich auf­grund ihrer bio­lo­gi­schen, sozia­len und kul­tu­rel­len Wesens­zü­ge defi­niert.“[7]

Auch wenn Män­ner und Frau­en nach dem Gesetz gleich­be­rech­tigt sind, hin und wie­der unter­schei­det das deut­sche Recht, doch nach Geschlech­tern, z. B. im Arbeits­schutz: Das Jura Forum erklärt: „Dar­über hin­aus gel­ten für Frau­en im Arbeits­recht spe­zi­el­le Rege­lun­gen, die auf ihre bio­lo­gi­sche Rol­le als Müt­ter abzie­len. Dazu zäh­len unter ande­rem Mut­ter­schutz und Eltern­zeit. Der Mut­ter­schutz ist im Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) gere­gelt und umfasst unter ande­rem Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te vor und nach der Geburt sowie beson­de­re Kün­di­gungs­schutz­vor­schrif­ten.“[8]

Aller­dings wur­de mit dem Gesetz zur Neu­re­ge­lung des Mut­ter­schutz­rechts vom 23. Mai 2017 in § 1 Abs. 4 Mut­ter­schutz­ge­setz für den per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich fol­gen­de Klar­stel­lung eingefügt:

„Die­ses Gesetz gilt für jede Per­son, die schwan­ger ist, ein Kind gebo­ren hat oder stillt.“ [9]

Eine Aus­ar­bei­tung des Wis­sen­schaft­li­chen Diensts des Bun­des­tags[10] erklärt: „Mit­hin wur­de für das Mut­ter­schutz­ge­setz eine neue funk­tio­nel­le Defi­ni­ti­on des Begriffs Frau im Sin­ne die­ses Geset­zes ein­ge­führt. Danach sind die Rechts­fol­gen des Mut­ter­schutz­ge­set­zes also nicht an das bio­lo­gi­sche Merk­mal der Frau geknüpft, son­dern an den Zustand der Schwan­ger­schaft, die Geburt eines Kin­des oder die Tätig­keit des Stil­lens.“[11] Was soll das bedeu­ten? Ist der Zustand der Schwan­ger­schaft, die Geburt eines Kin­des oder die Tätig­keit des Stil­lens etwa nicht an das bio­lo­gi­sche Merk­mal der Frau geknüpft?

In einem ande­ren Bei­spiel in die­ser Aus­ar­bei­tung wird jedoch wie­der ganz klar, was Geschlecht und was Frau­en sind. Es geht um die Rege­lun­gen zum Opfer- und Gewaltschutz

Die Rechts­la­ge

Es bestehen beson­de­re Rege­lun­gen zum Schutz vor Gewalt, ins­be­son­de­re häus­li­cher Gewalt oder Zwangs­pro­sti­tu­ti­on. Regel­mä­ßig ist in die­sen Rege­lun­gen das Kri­te­ri­um des Geschlechts bzw. das Erfor­der­nis der Schutz­be­dürf­tig­keit ein all­ge­mei­ner Anknüp­fungs­punkt. Teil­wei­se wer­den expli­zit Frau­en in bestimm­ten Situa­tio­nen als zu schüt­zen­den Per­so­nen aus­drück­lich benannt. So erklärt die All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Durch­füh­rung des Bun­des­mel­de­ge­set­zes (BMGV­wV) im Abschnitt 51, Num­mer 51.0.2. zu Hin­weis­pflich­ten der Behör­den anläss­lich der Ein­tra­gung einer Auskunftssperre:

„Wenn Anhalts­punk­te für die Gefähr­dung einer Frau bestehen, zum Bei­spiel durch häus­li­che Gewalt, Zwangs­pro­sti­tu­ti­on oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Mel­de­be­hör­de auf das bun­des­wei­te Hil­fe­te­le­fon „Gewalt gegen Frau­en“ des Bun­des­am­tes für Fami­lie und zivil- gesell­schaft­li­che Auf­ga­ben und die ent­spre­chen­de Inter­net­adres­se (Tele­fon: 08000116016; Inter­net: www.hilfetelefon.de) hinweisen.“

Ver­fas­sungs­recht­li­che Rechtfertigung

Die genann­te Norm stellt eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung dar, nach der Frau­en auf ein beson­de­res Hilfs­an­ge­bot auf­merk­sam gemacht wer­den sol­len. Män­ner kön­nen auch Opfer von häus­li­cher Ge- walt, Zwangs­pro­sti­tu­ti­on etc. sein. Inso­fern wer­den Frau­en auf­grund ihres Geschlechts bevor­zugt behan­delt. Der Hin­weis auf spe­zi­el­le Hilfs­mög­lich­kei­ten dient den ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Rechts­gü­tern des Lebens, der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit, der Frei­heit etc. Frau­en sind regel­mä­ßig kör­per­lich schwä­cher als Män­ner. Daher ist der spe­zi­el­le Schutz von Frau­en durch das genann­te kol­li­die­ren­de Ver­fas­sungs­recht gerecht­fer­tigt. Es ent­spricht fer­ner dem in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ent­hal­te­nen Gebot, auf­grund von meist unter­schied­li­cher kör­per­li­cher Aus­stat­tung der Geschlech­ter, bestehen­de Nach­tei­le zu besei­ti­gen.[12]

Hier wird „Geschlecht“ wie­der ein­deu­tig kör­per­lich ver­stan­den, wie­der an das bio­lo­gi­sche Merk­mal der Frau geknüpft. Auch wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es bestehen­de Nach­tei­le auf­grund von meist unter­schied­li­cher kör­per­li­cher Aus­stat­tung der Geschlech­ter gibt.

Wir wis­sen, dass vie­le rea­le Benach­tei­li­gun­gen von Frau­en bei uns, mit unse­rer Phy­sio­lo­gie, mit unse­rem weib­li­chen Kör­pern, mit unse­ren repro­duk­ti­ven Funk­tio­nen zusammenhängen.

Aktu­el­le The­men, wie Miet­mut­ter­schaft oder Pro­sti­tu­ti­on machen das deut­lich. Wir kön­nen nicht für unse­re Rech­te als Frau­en kämp­fen, wenn der Zusam­men­hang unse­rer Unter­drü­ckung mit unse­rem weib­li­chen Kör­per nicht mit­ge­dacht wird. Wir müs­sen uns daher dar­auf besin­nen, was Eli­sa­bet Sel­bert gemeint hat, als sie den Satz „Män­ner und Frau­en sind gleich­be­rech­tigt.“ Durch­setz­te, und dür­fen nicht ver­ges­sen, was eine Frau ist.

Wir müs­sen uns erin­nern, was Emma Gold­man 1897 mein­te als sie sagte:

“I demand the inde­pen­dence of woman, her right to sup­port hers­elf; to live for hers­elf; to love who­me­ver she plea­ses, or as many as she plea­ses. I demand free­dom for both sexes, free­dom of action, free­dom in love and free­dom in mother­hood.”[13]

Also:„Ich for­de­re die Unab­hän­gig­keit der Frau, ihr Recht, für sich selbst zu sor­gen, für sich allein zu leben, zu lie­ben, wen sie will oder so vie­le, wie sie will. Ich for­de­re Frei­heit für bei­de Geschlech­ter, Frei­heit im Han­deln, Frei­heit in der Lie­be und Frei­heit in der Mutterschaft.“

Ganz ein­deu­tig hat­te auch Emma Gold­man die­je­ni­gen Men­schen im Kopf, die schwan­ger wer­den kön­nen, als sie von „woman“, von „Frau“ sprach.

Erin­nern wir uns an Simo­ne de Beau­voirs Warnung:

„Ver­gesst nie, dass es nur einer poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen oder reli­giö­sen Kri­se bedarf, um die Rech­te der Frau­en in Fra­ge zu stel­len. Die­se Rech­te kön­nen nie­mals als selbst­ver­ständ­lich ange­se­hen wer­den. Ihr müsst euer gan­zes Leben lang wach­sam bleiben.“

“N’oubliez jamais qu’il suf­fi­ra d’une cri­se poli­tique, éco­no­mi­que ou reli­gieu­se pour que les droits des femmes soi­ent remis en ques­ti­on. Ces droits ne sont jamais acquis. Vous dev­rez res­ter vigi­lan­tes vot­re vie durant.”[14]

Ange­sichts der in ein paar Wochen anste­hen­den Wah­len zum euro­päi­schen Par­la­ment ver­ges­sen wir auch nicht Sus­an B. Antho­ny, die 1872 voll­kom­men unmiss­ver­ständ­lich aufrief:

“No self respec­ting woman should wish or work for the suc­cess of a par­ty that igno­res her sex.”[15]

was so viel heißt wie „Kei­ne Frau, die sich selbst respek­tiert, soll­te sich den Erfolg einer Par­tei wün­schen, die ihr Geschlecht igno­riert, oder für deren Erfolg arbei­ten.“ Sus­an B. Antho­ny spricht von „sex“, also vom phy­si­schen Geschlecht, wenn sie von „Frau“ spricht, es besteht kein Zwei­fel, dass sie damit die­je­ni­gen Men­schen meint, die schwan­ger wer­den können.

Also machen wir unser Kreuz am 9. Juni bei einer Par­tei, die weiß, was eine Frau ist UND im Sin­ne der Ver­fas­sung auf die Besei­ti­gung bestehen­der Nach­tei­le hin­wirkt – zumin­dest aber nicht neue Nach­tei­le für Frau­en ein­füh­ren will.

Und hier und heu­te, da wir Frau­en spre­chen, da wir for­dern „Lasst Frau­en spre­chen“, lasst uns auch ein wenig stolz auf uns sein, denn wie Maya Ange­lou sagt, „Jedes Mal, wenn eine Frau für sich selbst ein­tritt, viel­leicht ohne es zu wis­sen, ohne es ein­zu­for­dern, tritt sie für alle Frau­en ein.“ Und wir hier wis­sen ganz genau, war­um und für wen wir hier ste­hen: Für Frau­en und Mädchen“.

“Each time a woman stands up for hers­elf, wit­hout kno­wing it pos­si­bly, wit­hout clai­ming it, she stands up for all women.”[16]
– Maya Angelou 

Weitere Reden der Veranstaltung "75 Jahre Grundgesetz: Wir ehren Elisabeth Selbert"

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